Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

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gehen unter dem Kommando des (Namen, Charge und Truppentheil des Führers), wie um— 
stehend näher angegeben ist, von über 
nach 
  
wobei auf der Strecke von 
  
  
bis 
die Eisenbahn (das Dampfschiff 2c.) zu benutzen ist. 
  
Für die Marschirenden ist erforderlich und unter Beachtung der umstehend abgedruckten 
Bestimmungen prompt zu verabreichen: 
1. 
An Transportmitteln zur Fortschaffung 
Quartier nach Maßgabe des §. 3 Nr. 1 und des §F. 9 des Kriegsleistungsgesetzes 
vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl S. 129). 
Mundverpflegung, sofern dieselbe (nach der obigen Angabe) überhaupt zu ge- 
währen ist. 
An Verpflegung für die Pferde 
  
  
nach Gewicht (Zahl) 
(ahl) Gramm Hafer, 
—. Rationen à * Heu, 
- » Stroh. 
— í — vy Hafer, 
—Rationen à... »Heu, 
–4* — 5 Stroh. 
* Hasfer, 
–. Rationen à » Heu, 
y Stroh 
Feuerungsmaterial und Lagerstroh für Lager und Bivouaks, soweit diese Gegenstände 
im Gemeindebezirk vorhanden sind. 
  
  
(Sahl) 
angeschirrte Vorlegepferde, 
einspännige 1 
zweispännige 
Vorspannfuhrwerke. 
vierspännige . 
.Geschäfts-, Arrest= und Wachtlokale. 
...............·............ , den..»....·th . 18 
(Firma der ausstellenden Behörde.) 
(Unterschrift.) 
  
13“
	        
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