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gehen unter dem Kommando des (Namen, Charge und Truppentheil des Führers), wie um—
stehend näher angegeben ist, von über
nach
wobei auf der Strecke von
bis
die Eisenbahn (das Dampfschiff 2c.) zu benutzen ist.
Für die Marschirenden ist erforderlich und unter Beachtung der umstehend abgedruckten
Bestimmungen prompt zu verabreichen:
1.
An Transportmitteln zur Fortschaffung
Quartier nach Maßgabe des §. 3 Nr. 1 und des §F. 9 des Kriegsleistungsgesetzes
vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl S. 129).
Mundverpflegung, sofern dieselbe (nach der obigen Angabe) überhaupt zu ge-
währen ist.
An Verpflegung für die Pferde
nach Gewicht (Zahl)
(ahl) Gramm Hafer,
—. Rationen à * Heu,
- » Stroh.
— í — vy Hafer,
—Rationen à... »Heu,
–4* — 5 Stroh.
* Hasfer,
–. Rationen à » Heu,
y Stroh
Feuerungsmaterial und Lagerstroh für Lager und Bivouaks, soweit diese Gegenstände
im Gemeindebezirk vorhanden sind.
(Sahl)
angeschirrte Vorlegepferde,
einspännige 1
zweispännige
Vorspannfuhrwerke.
vierspännige .
.Geschäfts-, Arrest= und Wachtlokale.
...............·............ , den..»....·th . 18
(Firma der ausstellenden Behörde.)
(Unterschrift.)
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