Metadata: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

90 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 1. Kap. Krone. 
ergehen im Namen des Fürsten; er hat die Gnadengewalt. 
Er regelt ferner die auswärtigen Beziehungen des Staates 
und ernennt die Bevollmächtigten zum Bundesrat. Der 
Monarch ist endlich militärischer Kontingentsherr. 
IV. Ddie Ehren= oder Majestätsrechte des Mo- 
narchen stehen im Gegensatz zu den Regierungsrechten (III). 
Während der Monarch der letzteren zur Erfüllung der 
Staatsaufgaben bedarf, bringen die Ehrenrechte nur die 
Erhabenheit der monarchischen Würde zum äußerlichen Aus- 
druck. Ehrenrechte Lind: 
1. Titulatur (Majestät bei den Königen, Königliche 
Hoheit bei den Großherzögen, Hoheit bei den Herzögen, 
Durchlaucht bei den Fürsten); 
2. Führung gewisser Insignien (Krone, Szep- 
ter, Reichsapfel, Reichsschwert, Wappen); 
3. Recht auf militärische Ehren: „Die Bundes- 
fürsten sind Chefs aller in ihren Gebieten garnisonierenden 
Truppenteile und genießen die damit verbundenen Ehren“ 
(Reichsverfassung Artikel 60); 
4. Recht auf Fürbitte im Kirchengebet; 
5. Recht auf allgemeine Landestrauer im 
Fall des Todes; 
6. das Recht, einen Hofstaat zu halten; doch sind die 
Hofämter keine Staatsämter; 
7. das Recht, Titel, Würden und Orden zu 
verleihen und Standeserhöhungen vorzuneh- 
men. Diese sog. Ehrenhoheit wird aber auch zum Teil 
als Regierungsrecht aufgefaßt. So sah es z. B. auch Fürst 
Bismarck im Gegensatz zum gegenwärtigen Reichskanzler 
Fürsten Bülow an. 
V. Die Beiligkeit und Unverletzlichkeit des Meo- 
narchen. Die deutschen Verfassungen schreiben dem Mo- 
narchen Heiligkeit und Unverletzlichkeit zu. Die erstere Be- 
zeichnung ist ohne rechtliche Bedeutung. Die Unverletzlich-
	        
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