Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

Erfolgt  das  Eintreffen  im  Quartier  erst  zur  Abendzeit,  so  ist,  sofern  nicht
laut  der  Marschroute,  nur  Abendkost  zu  verabreichen  ist,  die  volle  Tageskost  —
mit  Ausnahme  der  Frühstücksportion  —  in  einer  Mahlzeit  zu  gewähren.

Falls  den  Truppen  Brotgeld  gewährt  oder  das  Brot  aus  den  Magazinen
geliefert  wird,  hat  der  Quartiergeber  solches  nicht  zu  verabreichen.

C.  Verpflegung  der  Pferde.

Die  Fourage  ist  in  guter  Qualität  und  nach  Gewicht  zu  verabreichen.  Ist
dieselbe  im  Gemeindebezirk  nicht  vorhanden,  so  muß  der  Bedarf  von  der  Gemeinde
durch  Ankauf  herbeigeschafft  werden  (§§.  3  und  11  a.  a.  O.  und  Ziffer  4  der
Ausführungsverordnung  vom  1.  April  1876  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  137  —).

D.  Gestellung  von  Vorspann,  Wegweisern  und  Boten.

Die  Gemeinden  sind  zur  Überlassung  der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen
Transportmittel  und  Gespanne  für  militärische  Zwecke  und  Stellung  der  in  der
Gemeinde  anwesenden  Mannschaften  zum  Dienst  als  Gespannführer,  Wegweiser
und  Boten  verpflichtet  (§.  3  Nr.  3  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1873).

Die  Belastung  der  Fuhrwerke  hat  unter  Berücksichtigung  der  Beschaffenheit
der  zurückzulegenden  Wege  und  der  Gespanne  stattzufinden.  Sofern  nicht  außergewöhnliche
  Verhältnisse  ausnahmsweise  etwas  anderes  bedingen  und  sofern  die
Beschaffenheit  der  Gespanne  und  die  Beschaffenheit  der  zurückzulegenden  Wege  eine
größere  Belastung  nicht  zulassen,  hat:

ein  einspänniges  Fuhrwerk  bis. ............................  600  Kilogramm,

ein  zweispänniges  Fuhrwerk   ...............................    600  bis  1  000  Kilogramm,
ein  dreispänniges   Fuhrwerk...........................      1  000  bis  1  400  Kilogramm,
ein  vierspänniges  Fuhrwerk................................  1  400  bis  1  800  Kilogramm

zu  laden.

Fuhrwerk  mit  anderer  als  Pferdebespannung  darf  nur  da  gestellt  beziehungsweise
  in  Anspruch  genommen  werden,  wo  Pferdegespanne  nicht  in  genügender  Anzahl
  vorhanden  sind.

Fuhren,  die  länger  als  48  Stunden  von  ihrer  Heimat  fern  gehalten
werden,  haben  auf  der  ihnen  vorzuschreibenden  Etappenstraße  neben  freiem  Quartier
für  Führer  und  Zugpferde  freie  Verpflegung  zu  beanspruchen.

Ist  der  Kommandoführer  genötigt,  Vorspann  und  Spanndienste  auf  eine
voraussichtlich  48  Stunden  übersteigende  Zeitdauer  oder  auf  unbestimmte  Zeit  in
Anspruch  zu  nehmen,  so  ist  die  Absicht  einer  solchen  Inanspruchnahme  in  der
Requisition  auszusprechen;  auch  sind  derartige  Requisitionen,  wenn  irgend  möglich,
so  zeitig  zu  erlassen,  daß  die  vor  dem  Abgange  vorzunehmende  Abschätzung  von
Zugtieren,  Wagen  und  Geschirren  ordnungsmäßig  ausgeführt  werden  kann.

Ist  eine  solche  Abschätzung  nicht  möglich,  so  hat  —  wenn  die  obwaltenden
Verhältnisse  es  gestatten  —  das  Marschkommando  durch  eine  seinerseits  zu  bildende