Metadata : Deutsche Geschichte. Zweiter Band. (2)

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vom  gewerkschaftlichen  Bergbau  (Eigenlöhner-Zechen),  die  polizeiliche  Beaufsichtigung
des  gesammten  Grubenbaues  mittelst  Einziehung  periodischer  Berichte  des  Bergmeisters
und  von  Zeit  zu  Zeit  anzuordnender  Visitation  der  Gruben  durch  ein  Collegial-Mitglied;
Sorge  für  die  Einbringung  der  gesehlichen  Abgaben  an  Zehnten,  Frei-Kuren  2c.;  die
Aufsicht  über  die  Amtsführung  des  Bergmeisters;  die  Abnahme  und  Justiflkation  seiner
Rechnung,  und  die  Entscheidung  von  Beschwerden  gegen  dessen  Anordnungen  und
Verfügungen.

Ebenso  in  Beziehung  auf  das  Salzregal  und  Salzmonopol:  die  Sorge  für  die
Handhabung  der  vorgeschriebenen  Maaßregeln  gegen  verbotene  Salzeinfuhr,  unerlaubte
Salzbereitung  und  unbefugten  Hamel  mit  Salz  und  falzhaltigen  Stoffen;  Anzeige
an  das  Finanz-Ministerium  von  bedeutenderen  Vorfällen  in  dieser  Beziehung,  mit
Anträgen  wegen  zu  treffender  allgemeinen  Verfügungen.

Endlich  in  Absicht  auf  das  Münzregal:  die  Untersuchung  fremder,  im  Lande  umlaufenden
  Münzen,  und  Anträge  an  das  Finanz-Ministerium  wegen  Verrufs  und  Abschätzung
  der  zu  geringhaltigen  Münzen,  so  wie  die  Warnung  des  Publikums  vor
falschen,  im  Umlaufe  befindlichen  Münzen.

.  4.
Sorge  für  die  Erhaltung  der  Werke  des  Staats.

Der  Bergrath  hat  nicht  nur  überhaupt  Sorge  zu  tragen,  daß  das  zu  den  Werken
gehörige  Staatseigenthum  an  Gebäuden,  Werkstätten,  Maschinen,  Wasserwerken  und
Groundstücken  in  seinem  wesentlichen  Bestande  erhalten  werde,  sondern  er  hat  namentlich
  auch  für  die  Herstellung  und  sortwährende  Ergänzung  der  angeordneten  Amtsgrundbücher
  und  der  einzelnen  Inventarien,  für  Erhaltung  und  sorgfältige  Aufbewahrung
  der  Lagerbücher  und  sonstigen  Grunddokumente  zu  sorgen;  ebenso  für  Liquid-Erhaltung
  der  mit  seiner  Verwaltung  verbundenen  Rechte  und  Gefälle,  und  für  Wahrung
  der  Rechte  des  Fiskus  in  Ansehung  streitiger  Ansprüche.

Die  Verfolgung  derselben  auf  dem  Rechtswege,  Einlegung  der  Appellation  bei
dem  höheren  Gerichte  und  Abschließung  von  Vergleichen  in  zweifelhaften  Fällen  unterliegt
  besonderer  Genehmigung  des  Finanz-Ministeriums,  welchem  auch  über  den  Stand
der  anhängigen  Prozesse  eine  vierteljährige  Uebersicht  vorzulegen  ist.