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Im übrigen bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Knappschafts-
kassen unberührt.
§. 75.
Für Mitglieder der auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 (Reichs-
Gesetzbl. S. 125) errichteten eingeschriebenen Hülfskassen, sowie der auf Grund
landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, für welche ein Zwang zum
Beitritte nicht besteht, tritt weder die Gemeinde-Krankenversicherung noch die Ver-
pflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes errichteten Kranken-
kasse beizutreten, ein, wenn die Hülfskasse, welcher sie angehören, ihren Mit-
gliedern mindestens diejenigen Leistungen gewährt, welche in der Gemeinde, in
deren Bezirk die Kasse ihren Sitz hat, nach Maßgabe des §. 6 von der Gemeinde-
Krankenversicherung zu gewähren sind. Kassen, welche freie ärztliche Behandlung
und Arznei nicht gewähren, genügen dieser Bedingung durch Gewährung eines
Krankengeldes von drei Vierteln des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8).
J. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen.
§. 76.
Ist für einen Bezirk eine gemeinsame Meldestelle nach Maßgabe des §. 49
Absatz 3 errichtet, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkassen
des Bezirks, deren Mitgliedschaft von der Verpflichtung, der Gemeinde-Kranken-
versicherung oder einer Orts-Krankenkasse anzugehören, befreit, jeden Austritt
eines Mitgliedes binnen einer Woche bei der Meldestelle zur Anzeige bringen.
Die Anordnung ist in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden
vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.
Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Kasse, sofern deren Vorstand nicht
eine andere Person benennt, der Kassen- und Rechnungsführer derselben verpflichtet.
§. 77.
Die auf Grund dieses Gesetzes gewährten Leistungen, sowie die Unterstützungen,
welche nach Maßgabe des §. 57 Absatz 2 und 3 ersetzt sind, gelten nicht als öffent-
liche Armenunterstützungen.
§. 78.
Die auf Grund dieses Gesetzes zu versichernden Personen sind in Streitig-
keiten über Unterstützungsansprüche vom Kostenvorschuß befreit.
Amtliche Bescheinigungen, welche zur Legitimation von Kassen- und Ver-
bandsvorständen oder zur Führung der den Versicherungspflichtigen nach Vor-