Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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schriften dieses Gesetzes obliegenden Nachweise erforderlich werden, sind gebühren- 
und stempelfrei. 
§. 79 
Die Fristen und Formulare für die in den §§. 9, 41 vorgeschriebenen 
Uebersichten und Rechnungsabschlüsse werden vom Bundesrath festgestellt. 
Mindestens von fünf zu fünf Jahren findet eine einheitliche Zusammenstellung 
und Verarbeitung für das Reich statt. 
§. 80. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses 
Gesetzes zum Nachtheile der Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements oder 
besonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, 
welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. 
§. 81. 
Wer der ihm nach §. 49 oder nach den auf Grund des §. 2 Absatz 2 
erlassenen Bestimmungen obliegenden Verpflichtung zur An- oder Abmeldung oder 
der ihm nach §. 76 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit Geld- 
strafe bis zu zwanzig Mark bestraft. 
§. 82. 
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Krankenversicherungs- 
zwange unterliegenden Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die 
nach §§. 53, 65 zulässigen Beträge in Anrechnung bringen, oder dem Verbote 
des §. 80 entgegenhandeln, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Be- 
stimmungen eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark 
bestraft. 
§. 83 
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch 
für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke und 
Gemarkungen mit Ausnahme des §. 5 Absatz 2 und des §. 13. Soweit aus 
denselben der Gemeinde Rechte und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der 
Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte. 
§. 84. 
Die Bestimmung darüber, welche Behörden in jedem Bundesstaate unter 
Gemeindebehörde, höhere Verwaltungsbehörde, und welche Verbände als weitere
	        
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