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schriften dieses Gesetzes obliegenden Nachweise erforderlich werden, sind gebühren-
und stempelfrei.
§. 79
Die Fristen und Formulare für die in den §§. 9, 41 vorgeschriebenen
Uebersichten und Rechnungsabschlüsse werden vom Bundesrath festgestellt.
Mindestens von fünf zu fünf Jahren findet eine einheitliche Zusammenstellung
und Verarbeitung für das Reich statt.
§. 80.
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses
Gesetzes zum Nachtheile der Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements oder
besonderer Uebereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen,
welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
§. 81.
Wer der ihm nach §. 49 oder nach den auf Grund des §. 2 Absatz 2
erlassenen Bestimmungen obliegenden Verpflichtung zur An- oder Abmeldung oder
der ihm nach §. 76 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit Geld-
strafe bis zu zwanzig Mark bestraft.
§. 82.
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Krankenversicherungs-
zwange unterliegenden Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die
nach §§. 53, 65 zulässigen Beträge in Anrechnung bringen, oder dem Verbote
des §. 80 entgegenhandeln, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Be-
stimmungen eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
bestraft.
§. 83
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch
für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke und
Gemarkungen mit Ausnahme des §. 5 Absatz 2 und des §. 13. Soweit aus
denselben der Gemeinde Rechte und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der
Gutsherr oder der Gemarkungsberechtigte.
§. 84.
Die Bestimmung darüber, welche Behörden in jedem Bundesstaate unter
Gemeindebehörde, höhere Verwaltungsbehörde, und welche Verbände als weitere