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2. Der statutenmäßigen Vertretung der bisherigen Kasse, bei Betriebs-
(Fabrik-) Krankenkassen (§. 59) jedoch nur unter Zustimmung des
Betriebsunternehmers, ist gestattet, eine besondere Pensionskasse mit
Beitrittszwang für diejenigen Klassen von Personen, welche der bis-
herigen Kasse beizutreten verpflichtet waren, zu errichten.
3. Für die neue Pensionskasse ist durch Beschluß der Vertretung der bis-
herigen Kasse, bei Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen durch den Betriebs-
unternehmer, nach Anhörung der Vertreter der bisherigen Kasse ein
Kassenstatut zu errichten.
4. Findet die Errichtung einer besonderen Pensionskasse statt, so erfolgt
die Verwendung des Vermögens der bisherigen Kasse nach Anordnung
der höheren Verwaltungsbehörde in der Weise, daß zunächst derjenige
Betrag, welcher zur Deckung der bereits entstandenen Pensionsansprüche
erforderlich ist, ausgeschieden und der Pensionskasse mit der Verpflichtung,
diese Ansprüche zu befriedigen, überwiesen wird. Der Rest des Ver-
mögens wird zwischen der Krankenkasse und der Pensionskasse mit der
Maßgabe vertheilt, daß der Krankenkasse höchstens der zweijährige Betrag
der nach Vorschrift des neuen Kassenstatuts für die derzeitigen Kassen-
mitglieder zu erhebenden Beiträge überwiesen wird.
5. Wird eine besondere Pensionskasse nicht errichtet, so ist nach Anordnung
der höheren Verwaltungsbehörde aus dem Vermögen der bisherigen
Kasse derjenige Betrag auszuscheiden, welcher erforderlich ist, um die
bereits entstandenen Pensionsansprüche zu decken.
Für den ausgeschiedenen Vermögenstheil ist von der höheren Verwaltungs-
behörde eine besondere Verwaltung zu bestellen, auf welche die Verpflichtung zur
Befriedigung der Pensionsansprüche übergeht.
Reicht das Vermögen der bisherigen Kasse nicht aus, um die bereits ent-
standenen Pensionsansprüche zu decken, so werden die letzteren um den nicht
gedeckten Betrag pro rata ermäßigt.
Der nach der Ausscheidung verbleibende Rest des Vermögens der bisherigen
Kasse und der nach Befriedigung sämmtlicher auf den ausgeschiedenen Vermögens-
theil angewiesenen Ansprüche von diesem verbleibende Rest fallen der Krankenkasse zu.
§. 87.
Das Gesetz, betreffend die Abänderung des Titel VIII der Gewerbeordnung
vom 8. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 134), wird aufgehoben. Die auf Grund
des Artikels 1 §§. 141a, 141c, 141e desselben getroffenen statutarischen Be-
stimmungen treten, soweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufen,
außer Kraft.
Das Gesetz über eingeschriebene Hülfskassen vom 7. April 1876 (Reichs-
Gesetzbl. S. 125) findet in Zukunft auf die unter die Vorschriften der Abschnitte C