Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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2. Der statutenmäßigen Vertretung der bisherigen Kasse, bei Betriebs- 
(Fabrik-) Krankenkassen (§. 59) jedoch nur unter Zustimmung des 
Betriebsunternehmers, ist gestattet, eine besondere Pensionskasse mit 
Beitrittszwang für diejenigen Klassen von Personen, welche der bis- 
herigen Kasse beizutreten verpflichtet waren, zu errichten. 
3. Für die neue Pensionskasse ist durch Beschluß der Vertretung der bis- 
herigen Kasse, bei Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen durch den Betriebs- 
unternehmer, nach Anhörung der Vertreter der bisherigen Kasse ein 
Kassenstatut zu errichten. 
4. Findet die Errichtung einer besonderen Pensionskasse statt, so erfolgt 
die Verwendung des Vermögens der bisherigen Kasse nach Anordnung 
der höheren Verwaltungsbehörde in der Weise, daß zunächst derjenige 
Betrag, welcher zur Deckung der bereits entstandenen Pensionsansprüche 
erforderlich ist, ausgeschieden und der Pensionskasse mit der Verpflichtung, 
diese Ansprüche zu befriedigen, überwiesen wird. Der Rest des Ver- 
mögens wird zwischen der Krankenkasse und der Pensionskasse mit der 
Maßgabe vertheilt, daß der Krankenkasse höchstens der zweijährige Betrag 
der nach Vorschrift des neuen Kassenstatuts für die derzeitigen Kassen- 
mitglieder zu erhebenden Beiträge überwiesen wird. 
5. Wird eine besondere Pensionskasse nicht errichtet, so ist nach Anordnung 
der höheren Verwaltungsbehörde aus dem Vermögen der bisherigen 
Kasse derjenige Betrag auszuscheiden, welcher erforderlich ist, um die 
bereits entstandenen Pensionsansprüche zu decken. 
Für den ausgeschiedenen Vermögenstheil ist von der höheren Verwaltungs- 
behörde eine besondere Verwaltung zu bestellen, auf welche die Verpflichtung zur 
Befriedigung der Pensionsansprüche übergeht. 
Reicht das Vermögen der bisherigen Kasse nicht aus, um die bereits ent- 
standenen Pensionsansprüche zu decken, so werden die letzteren um den nicht 
gedeckten Betrag pro rata ermäßigt. 
Der nach der Ausscheidung verbleibende Rest des Vermögens der bisherigen 
Kasse und der nach Befriedigung sämmtlicher auf den ausgeschiedenen Vermögens- 
theil angewiesenen Ansprüche von diesem verbleibende Rest fallen der Krankenkasse zu. 
§. 87. 
Das Gesetz, betreffend die Abänderung des Titel VIII der Gewerbeordnung 
vom 8. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 134), wird aufgehoben. Die auf Grund 
des Artikels 1 §§. 141a, 141c, 141e desselben getroffenen statutarischen Be- 
stimmungen treten, soweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufen, 
außer Kraft. 
Das Gesetz über eingeschriebene Hülfskassen vom 7. April 1876 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 125) findet in Zukunft auf die unter die Vorschriften der Abschnitte C
	        
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