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Reichs-Gesetzblatt.
No 3.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für 1883/84. S. 5. — Gesetz, betreffend
die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichs-
eisenbahnen. S. 29. — Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts und des Landeshaushalts
von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1882/83. S. 30.
(Nr. 1486.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr
1883/84. Vom 2. März 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Etatsjahr 1883/84 wird, wie folgt, festgestellt:
in Ausgabe
auf 590 556 634 Mark, nämlich
auf 537 297 305 Mark an fortdauernden, und
auf 53 259 329 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 590 556 634 Mark.
§. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1883 bis 31. März 1884
wird auf 132 000 Mark festgestellt.
§. 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von siebzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.
Reichs-Gesetzbl. 1883. 3
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1883.