Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

—  149  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit.  S.  149.  —  Verordnung,
betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Wein-  und  Gartenbaues.  S.  153.

 

 

 

 

(Nr.  1501.)  Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Reblauskrankheit.  Vom
3.  Juli  1883.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  zur  Ausführung  der  internationalen  Reblaus-Konvention  vom  3.  November
  1881  (Reichs-Gesetzbl.  für  1882  S.  125)  im  Namen  des  Reichs,  nach
erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Alle  Rebpflanzungen  unterliegen  der  Beaufsichtigung  und  Untersuchung  durch
die  von  den  Landesregierungen  ermächtigten  Organe.  Die  letzteren  sind  befugt,
zum  Zweck  von  Nachforschungen  nach  der  Reblaus  (Phylloxera  vastatrix)  die
Entwurzelung  einer  entsprechenden  Anzahl  von  Rebstöcken  zu  bewirken.

§.  2.

Die  Landesregierungen  werden  die  Rebpflanzungen  überwachen  lassen.

Insbesondere  sind  diejenigen  Rebschulen,  in  welchen  Reben  zum  Verkaufe
gezogen  werden,  einer  regelmäßigen,  mindestens  alljährlichen  Untersuchung  zu
unterwerfen.  Die  höheren  Verwaltungsbehörden  können  Ausnahmen  zu  Gunsten
derjenigen  kleineren  Rebschulen  gestatten,  in  welchen  ausschließlich  in  der  Gegend
übliche  Rebsorten  gezogen  werden.

§.  3.

Im  Falle  der  Ermittelung  des  Insekts  liegt  den  Landesregierungen  ob,
nach  Möglichkeit  Verfügungen  zu  treffen,  welche  eine  Verbreitung  desselben  zu
verhindern  geeignet  sind.

Reichs--Gesetzbl.  1883.  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1883.