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(Nr. 1502.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen
und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues. Vom 4. Juli 1883.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen zur Ausführung der Bestimmungen in den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8
der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 (Reichs-Gesetzbl.
für 1882 S. 125) und in Erweiterung der Verordnung, betreffend das Verbot
der Einfuhr von Reben und sonstigen Theilen des Weinstocks, vom 31. Oktober
1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
Die Einfuhr von ausgerissenen Weinstöcken, trockenem Rebholz, Kompost,
Düngererde, gebrauchten Weinpfählen und Weinstützen über die Grenzen des
Reichs und die Ausfuhr der genannten Gegenstände sowie die Ausfuhr von
Rebblättern — als Verpackungsmaterial oder sonst — aus dem Reichsgebiet in
die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Konvention betheiligten Staaten
ist verboten.
Die Ausfuhr von Rebpflänzlingen, von Schnittlingen mit oder ohne
Wurzeln, sowie von Rebholz aus dem Reichsgebiet in das Gebiet eines der bei
der gedachten Konvention betheiligten Staaten ist verboten, falls nicht der be-
treffende Staat die Einfuhr ausdrücklich genehmigt hat.
§. 2.
Die Einfuhr bewurzelter Gewächse, welche aus Gebieten der bei der inter-
nationalen Reblaus-Konvention nicht bethelligten Staaten stammen, über die
Grenzen des Reichs ist verboten.
§. 3.
Die Einfuhr von Tafeltrauben, Trauben der Weinlese, Trestern über die
Grenzen des Reichs und die Ausfuhr dieser Gegenstände aus dem Reichsgebiet
in die Gebiete der bei der internationalen Reblaus-Konvention betheiligten Staaten
ist nur gestattet, wenn die genannten Erzeugnisse und zwar:
1. die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch leicht zu durchsuchenden
Schachteln, Kisten oder Körben,
2. die Trauben der Weinlese eingestampft in gut verschlossenen Fässern,
welche einen Raumgehalt von wenigstens fünf Hektoliter haben und
derartig gereinigt sind, daß sie kein Theilchen von Erde oder Rebe an
sich tragen,
3. die Trester in gut verschlossenen Kisten oder Fässern
sich befinden.