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Reichs-Gesetzblatt.
No. 14.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Steuervergütung für Zucker. S. 187.
(Nr. 1503.) Gesetz, betreffend die Steuervergütung für Zucker. Vom 7. Juli 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
An die Stelle der im §. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1869, die Be-
steuerung des Zuckers betreffend (Bundes-Gesetzbl. S. 282), bestimmten Sätze
der Steuervergütung treten für a dieses Gesetzes vom 1. August 1883, für b
und c vom 1. September 1883 ab die nachstehenden Sätze für je 50 Kilogramm:
a) für Rohzucker von mindestens 88 Prozent Polarisation.. 9,00 Mark,
b) für Kandis und für Zucker in weißen, vollen, harten
Broden bis zu 12,5 Kilogramm Nettogewicht oder in
Gegenwart der Zollbehörde zerkleinert ... 11,10 Mark,
c) für allen übrigen harten Zucker, sowie für alle weiße
trockene (nicht über 1 Prozent Wasser enthaltende) Zucker,
in Krystall-, Krümel- und Mehlform von mindestens
98 Prozent Polarisattion . . .. 10,10 Mark.
§. 2.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem 1. August 1885 außer
Kraft. Wird bis zu diesem Zeitpunkte ein anderweites Gesetz nicht erlassen, so
Reichs-Gesetzbl. 1883. 26
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1883.