— 159 —
Reichs-Gesetzblatt.
No. 15.
Inhalt: Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. S. 159. — Bekanntmachung, betreffend die
Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. S. 177.
(Nr. 1504.) Gesetz, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 1. Juli 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
An die Stelle des §. 6 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen:
§. 6.
Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die
Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen
Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariats-Praxis, den Ge-
werbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten, der
Versicherungsunternehmer und der Eisenbahnunternehmungen, die Befugniß zum
Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften auf
den Seeschiffen. — Auf das Bergwesen, die Ausübung der Heilkunde, den Ver-
kauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterieloosen und die Viehzucht findet
das gegenwärtige Gesetz nur insoweit Anwendung, als dasselbe ausdrückliche
Bestimmungen darüber enthält.
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche Apothekerwaaren dem
freien Verkehr zu überlassen sind.
Artikel 2.
Dem §. 21 der Gewerbeordnung wird als neue Ziffer hinzugefügt:
5. Die Oeffentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender Anwendung
der §§. 173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
Reichs- Gesetztl. 1883. 27
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1883.