Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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In dem Falle der Ziffer 4 ist auch für den Marktverkehr (§. 64) ein 
Wandergewerbeschein erforderlich. 
§. 56. 
Beschränkungen, vermöge deren gewisse Waaren von dem Feilhalten im 
stehenden Gewerbebetriebe ganz oder theilweise ausgeschlossen sind, gelten auch für 
deren Feilbieten im Umherziehen. 
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind: 
 
 
. 
1. geistige Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der Orts- 
polizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend ge- 
stattet ist; 
2. gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte 
Bettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden 
und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle; 
Gold- und Silberwaaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschen- 
uhren; 
4. Spielkarten; 
5. Staats- und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose, Bezugs- und Antheil- 
scheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; 
6. explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und 
Dynamit; 
7. solche mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind, ins- 
besondere Petroleum, sowie Spiritus; 
8. Stoß-, -Hieb und Schußwaffen; 
9. Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei- und Geheimmittel. 
Ausgeschlossen vom Feilbieten im Umherziehen sind ferner: 
10. 
Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher 
oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind, oder welche 
mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden. 
Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feil- 
bieten will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde 
seines Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist nur zu 
versagen, soweit das Verzeichniß Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke 
der vorbezeichneten Art enthält. Der Gewerbetreibende darf nur die in dem ge- 
nehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften oder Bild- 
werke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der Ausübung 
des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden 
oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren 
Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen.
	        
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