Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

 
 
— 175 — 
2. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem letzten Absatz des 
§. 56 oder dem §. 60c Absatz 1 zuwiderhandelt; 
3. wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen be- 
stimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein ertheilt ist, unbefugt in 
einem anderen Bezirke betreibt; 
4. wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder 
unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wandergewerbe- 
schein angiebt; 
5. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unbefugt Personen mit 
sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem 
Verhältnisse eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt 
begleitet; 
6. wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwider- 
handelt; 
7. wer es unterläßt, den durch §§. 138 und 139b für ihn begründeten 
Verpflichtungen nachzukommen; 
8. wer, ohne einer Innung als Mitglied anzugehören, sich als Innungs- 
meister bezeichnet. 
Die Unterlassung einer durch das Gesetz oder durch Statuten vorgeschriebenen 
Anzeige über Innungsverhältnisse an die Behörden, sowie Unrichtigkeiten in einer 
solchen Anzeige werden gegen die Mitglieder des Vorstandes der Innung oder 
des Innungsverbandes mit der gleichen Strafe geahndet. 
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare 
Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. 
§. 150. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 
1. 
wer den Bestimmungen der §§. 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter in 
Beschäftigung nimmt oder behält; 
2. wer außer dem im §. 146 Ziffer 3 vorgesehenen Falle den Bestim- 
mungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher und Arbeits- 
karten zuwiderhandelt; 
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauch- 
 
bar macht oder vernichtet. 
II. An die Stelle des §. 154 Absatz 3 tritt folgende Bestimmung: 
In gleicher Weise finden Amvendung die Bestimmungen der §§. 115 bis 
119, 135 bis 139b, 152 und 153 auf die Besitzer und Arbeiter von Berg- 
werken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder 
Gruben. 
Reichs- Gesetzbl. 1883. 29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.