— 183 —
Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß mit
Gründen versehen sein.
§. 21.
Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren, sowohl
in der ersten als in der Rekurs-Instanz, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten.
Es sind jedoch folgende Grundsätze einzuhalten:
1.
In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine
kollegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen
an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu
laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in
vollem Umfange zu erheben.
2. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre Ent-
scheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung
der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Einwendungen nicht
angebracht sind, die Behörde aber nicht ohne weiteres die Genehmigung
ertheilen will, und der Antragsteller innerhalb vierzehn Tagen nach
Empfang des, die Genehmigung versagenden oder nur unter Bedingungen
ertheilenden Bescheides der Behörde auf mündliche Verhandlung anträgt.
Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets
ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und
Anhörung der Parteien.
4. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen
Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben.
5. Die Oeffentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender Anwendung
der §§. 173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
§ 22.
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen dem
Widersprechenden, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren entstehen, dem
Unternehmer zur Last.
In den Bescheiden über die Zulässigkeit der neuen Anlage wird zugleich
die Vertheilung der Kosten festgesetzt.
§. 23
Bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke sind außer den Bestimmungen
der §§. 17 bis 22 die dafür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, für solche Orte, in welchen
öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet
werden, die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privat-Schläch-
tereien zu untersagen.
Reichs-Gesetzbl. 1883. 30