Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß mit 
Gründen versehen sein. 
§. 21. 
Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren, sowohl 
in der ersten als in der Rekurs-Instanz, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. 
Es sind jedoch folgende Grundsätze einzuhalten: 
1. 
In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch eine 
kollegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchungen 
an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu 
laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in 
vollem Umfange zu erheben. 
2. Bildet die kollegiale Behörde die erste Instanz, so ertheilt sie ihre Ent- 
scheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und Anhörung 
der Parteien, auch in dem Falle, wenn zwar Einwendungen nicht 
angebracht sind, die Behörde aber nicht ohne weiteres die Genehmigung 
ertheilen will, und der Antragsteller innerhalb vierzehn Tagen nach 
Empfang des, die Genehmigung versagenden oder nur unter Bedingungen 
ertheilenden Bescheides der Behörde auf mündliche Verhandlung anträgt. 
Bildet die kollegiale Behörde die zweite Instanz, so ertheilt sie stets 
ihre Entscheidung in öffentlicher Sitzung, nach erfolgter Ladung und 
Anhörung der Parteien. 
4. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen 
Personen zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben. 
 5. Die Oeffentlichkeit der Sitzungen kann unter entsprechender Anwendung 
der §§. 173 bis 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen oder 
beschränkt werden. 
§ 22. 
Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen dem 
Widersprechenden, alle übrigen Kosten, welche durch das Verfahren entstehen, dem 
Unternehmer zur Last. 
In den Bescheiden über die Zulässigkeit der neuen Anlage wird zugleich 
die Vertheilung der Kosten festgesetzt. 
§. 23 
Bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke sind außer den Bestimmungen 
der §§. 17 bis 22 die dafür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden. 
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, für solche Orte, in welchen 
öffentliche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet 
werden, die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privat-Schläch- 
tereien zu untersagen. 
Reichs-Gesetzbl. 1883. 30
	        
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