— 185 —
§. 26.
Soweit die bestehenden Rechte zur Abwehr benachtheiligender Einwirkungen,
welche von einem Grundstücke aus auf ein benachbartes Grundstück geübt werden,
dem Eigenthümer oder Besitzer des letzteren eine Privatklage gewähren, kann diese
Klage einer mit obrigkeitlicher Genehmigung errichteten gewerblichen Anlage gegen-
über niemals auf Einstellung des Gewerbebetriebes, sondern nur auf Herstellung
von Einrichtungen, welche die benachtheiligende Einwirkung ausschließen, oder, wo
solche Einrichtungen unthunlich oder mit einem gehörigen Betriebe des Gewerbes
unvereinbar sind, auf Schadloshaltung gerichtet werden.
§. 27.
Die Errichtung oder Verlegung solcher Anlagen, deren Betrieb mit unge-
wöhnlichem Geräusch verbunden ist, muß, sofern sie nicht schon nach den Vor-
schriften der §§. 16 bis 25 der Genehmigung bedarf, der Ortspolizeibehörde
angezeigt werden. Letztere hat, wenn in der Nähe der gewählten Betriebsstätte
Kirchen, Schulen oder andere öffentliche Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten
vorhanden sind, deren bestimmungsmäßige Benutzung durch den Gewerbebetrieb
auf dieser Stelle eine erhebliche Störung erleiden würde, die Entscheidung der
höheren Verwaltungsbehörde darüber einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbes
an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu
gestatten sei.
§. 28.
Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, über die Entfernung, welche
bei Errichtung von durch Wind bewegten Triebwerken von benachbarten fremden
Grundstücken und von öffentlichen Wegen inne zu halten ist, durch Polizeiverord-
nungen Bestimmung zu treffen.
2. Gewerbetreibende, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
§. 29.
Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung
ertheilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, welche sich als Aerzte
(Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Thieränzte) oder mit gleich-
bedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staates oder einer Gemeinde als
solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Es darf
die Approbation jedoch von der vorherigen akademischen Doktorpromotion nicht
abhängig gemacht werden.
Der Bundesrath bezeichnet, mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfniß,
in verschiedenen Theilen des Reichs die Behörden, welche für das ganze Reich
gültige Approbationen zu ertheilen befugt sind, und erläßt die Vorschriften über
den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbirten werden von der
30“