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schäfte eines Auktionators. Denjenigen, welche gewerbsmäßig das Geschäft eines
Auktionators betreiben, ist es verboten, Immobilien zu versteigern, wenn sie nicht
von den dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden oder Korporationen als
solche angestellt sind (§. 36).
Personen, welche die in diesem Paragraphen bezeichneten Gewerbe beginnen,
haben bei Eröffnung ihres Gewerbebetriebes der zuständigen Behörde hiervon An-
zeige zu machen.
§. 36.
Das Gewerbe der Feldmesser, Auktionatoren, derjenigen, welche den Fein-
gehalt edler Metalle, oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von
Waaren irgend einer Art feststellen, der Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer,
Bracker, Schauer, Stauer u. s. w. darf zwar frei betrieben werden, es bleiben
jedoch die verfassungsmäßig dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden oder
Korporationen auch ferner berechtigt, Personen, welche diese Gewerbe betreiben
wollen, auf die Beobachtung der bestehenden Vorschriften zu beeidigen und öffentlich
anzustellen.
Die Bestimmungen der Gesetze, welche den Handlungen der genannten
Gewerbetreibenden eine besondere Glaubwürdigkeit beilegen oder an diese Hand-
lungen besondere rechtliche Wirkungen knüpfen, sind nur auf die von den ver-
fassungsmäßig dazu befugten Staats- oder Kommunalbehörden oder Korpora-
tionen angestellten Personen zu beziehen.
§. 37.
Der Regelung durch die Ortspolizeibehörde unterliegt die Unterhaltung des
öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen aller Art, Gondeln, Sänften,
Pferde und andere Transportmittel, sowie das Gewerbe derjenigen Personen,
welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre Dienste anbieten.
3§. 38.
Die Zentralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse und
Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, soweit darüber
die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen. Die in
dieser Beziehung bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen finden auf den im
§. 34 Absatz 2 bezeichneten Geschäftsbetrieb Amwendung. Soweit es sich um diesen
Geschäftsbetrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als Hingabe des Dar-
lehns, der Unterschied zwischen dem Kaufpreise und dem verabredeten Rückkaufs-
preise als bedungene Vergütung für das Darlehn und die Uebergabe der Sache
als Verpfändung derselben für das Darlehn.
Die Zentralbehörden sind ferner befugt, Vorschriften darüber zu erlassen,
in welcher Weise die im §. 35 Absatz 2 und 3 verzeichneten Gewerbetreibenden
ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrole über den Umfang und
die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen haben.