Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind. Darüber, welche 
Einrichtungen für alle Anlagen einer bestimmten Art herzustellen sind, können 
durch Beschluß des Bundesraths Vorschriften erlassen werden. Soweit solche 
nicht erlassen sind, bleibt es den nach den Landesgesetzen zuständigen Behörden 
überlassen, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen. 
§. 120 a. 
Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern, die 
auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, auf die 
gegenseitigen Leistungen aus demselben, auf die Ertheilung oder den Inhalt der 
Arbeitsbücher oder Zeugnisse sich beziehen, sind, soweit für diese Angelegenheiten 
besondere Behörden bestehen, bei diesen zur Entscheidung zu bringen. 
Insoweit solche besondere Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung 
durch die Gemeindebehörde. Gegen diese Entscheidung steht die Berufung auf 
den Rechtsweg binnen zehn Tagen offen; die vorläufige Vollstreckung wird durch 
die Berufung nicht aufgehalten. 
Durch Ortsstatut (§. 142) können an Stelle der gegenwärtig hierfür 
bestimmten Behörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung betraut werden. Die- 
selben sind durch die Gemeindebehörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeit- 
gebern und Arbeitern zu bilden. 
II. Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen. 
§. 121. 
Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber 
in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Ein- 
richtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden. 
§. 122. 
Das Arbeitsverhältniß zwischen den Gesellen oder Gehülfen und ihren 
Arbeitgebern kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile 
freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden. 
§. 123. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können 
Gesellen und Gehülfen entlassen werden: 
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch 
Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse 
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig 
verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben; 
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, 
eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen; 
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