Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der 
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei 
Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. 
In den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der 
Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter 
länger als eine Woche bekannt sind. 
§. 125. 
Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, vor recht- 
mäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem 
früheren Arbeitgeber für den dadurch entstehenden Schaden als Selbstschuldner 
mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen 
oder Gehülfen annimmt oder behält, von dem er weiß, daß derselbe einem 
anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist. 
III. Lehrlingsverhältnisse. 
§. 126. 
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vor- 
kommenden Arbeiten des Gewerbes in der durch den Zweck der Ausbildung 
gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung zu unterweisen. Er muß entweder selbst 
oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbil- 
dung des Lehrlings leiten. Er darf dem Lehrling die zu seiner Ausbildung und 
zum Besuche des Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen erforderliche Zeit und 
Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen. Er 
hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor 
Ausschweifungen zu bewahren. 
§. 127. 
Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen. Dem- 
jenigen gegenüber, welcher an Stelle des Lehrherrn seine Ausbildung zu leiten 
hat, ist er zur Folgsamkeit verpflichtet. 
§. 128. 
Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, 
wahrend der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rück- 
tritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei 
Monate betragen soll, ist nichtig. 
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der ver- 
abredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im §. 123 vorgesehenen Fälle 
auf ihn Anwendung findet.
	        
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