Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben 
Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehr- 
herrn nicht beschäftigt werden. 
§. 132. 
Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende, 
so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Ent- 
schädigung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen 
ist. In den Fällen des §. 128 Absatz 1 und 4 kann der Anspruch nur geltend 
gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrage unter Festsetzung der Art und 
Höhe der Entschädigung vereinbart ist. 
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier 
Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder Einrede 
geltend gemacht ist.  
§ 133. 
Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst worden, weil der 
Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem Lehrherrn bean- 
spruchte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrage ein Anderes nicht ausbedungen 
ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf den Tag des Vertrags- 
bruches folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber für sechs Monate, bis auf 
die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehülfen orts- 
üblich gezahlten Lohnes sich belaufen darf. 
Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mitverhaftet 
der Vater des Lehrlings sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum 
Verlassen der Lehre verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl 
er wußte, daß der Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhältnisses noch verpflichtet 
war. Hat der Entschädigungsberechtigte erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses 
von der Person des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit 
genommen hat, Kenntniß erhalten, so erlischt gegen diese der Entschädigungs- 
anspruch erst, wenn derselbe nicht innerhalb vier Wochen nach erhaltener Kenntniß 
geltend gemacht ist. 
IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter. 
§. 134. 
Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der §§. 121 bis 125 oder, 
wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der 
§§. 126 bis 133 Anwendung. 
§. 135. 
Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer 
von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.
	        
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