Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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besonderen  Gefahren  für  Gesundheit  oder  Sittlichkeit  verbunden  sind,  gänzlich
untersagt  oder  von  besonderen  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden.  Insbesonders
  kann  für  gewisse  Fabrikationszweige  die  Nachtarbeit  der  Arbeiterinnen
untersagt  werden.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  können  für  Spinnereien,  für  Fabriken,
welche  mit  ununterbrochenem  Feuer  betrieben  werden,  oder  welche  sonst  durch
die  Art  des  Betriebes  auf  eine  regelmäßige  Tag=  und  Nachtarbeit  angewiesen
sind,  sowie  für  solche  Fabriken,  deren  Betrieb  eine  Eintheilung  in  regelmäßige
Arbeitsschichten  von  gleicher  Dauer  nicht  gestattet  oder  seiner  Natur  nach  auf
bestimmte  Jahreszeiten  beschränkt  ist,  Ausnahmen  von  den  im  §.  135  Absatz  2  bis  4
und  im  §.  136  vorgesehenen  Beschränkungen  nachgelassen  werden.  Jedoch  darf
in  solchen  Fällen  die  Arbeitszeit  für  Kinder  die  Dauer  von  sechsunddreißig
Stunden  und  für  junge  Leute  die  Dauer  von  sechszig,  in  Spinnereien  von
sechsundsechszig  Stunden  wöchentlich  nicht  überschreiten.

Die  durch  Beschluß  des  Bundesraths  getroffenen  Bestimmungen  sind  dem
nächstfolgenden  Reichstag  vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der
Reichstag  dies  verlangt.

§.  139b.

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  der  §§.  135  bis  139a,
sowie  des  §.  120  Absatz  3  in  seiner  Anwendung  auf  Fabriken  ist  ausschließlich
oder  neben  den  ordentlichen  Polizeibehörden  besonderen  von  den  Landesregierungen
zu  ernennenden  Beamten  zu  übertragen.  Denselben  stehen  bei  Ausübung  dieser
Aufsicht  alle  amtlichen  Befugnisse  der  Ortspolizeibehörden,  insbesondere  das  Recht
zur  jederzeitigen  Revision  der  Fabriken  zu.  Sie  sind,  vorbehaltlich  der  Anzeige
von  Gesetzwidrigkeiten,  zur  Geheimhaltung  der  amtlich  zu  ihrer  Kenntniß  gelungenden
  Geschäfts-  und  Betriebsverhältnisse  der  ihrer  Revision  unterliegenden
Fabriken  zu  verpflichten.

Die  Ordnung  der  Zuständigkeitsverhältnisse  zwischen  diesen  Beamten  und
den  ordentlichen  Polizeibehörden  bleibt  der  verfassungsmäßigen  Regelung  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  vorbehalten.

Die  erwähnten  Beamten  haben  Jahresberichte  über  ihre  amtliche  Thätigkeit
zu  erstatten.  Diese  Jahresberichte  oder  Auszüge  aus  denselben  sind  dem  Bundesrath
  und  dem  Reichstag  vorzulegen.

Auf  Antrag  der  Landesregierungen  kann  für  solche  Bezirke,  in  welchen
Fabrikbetriebe  gar  nicht  oder  nur  in  geringem  Umfange  vorhanden  sind,  durch
Beschluß  des  Bundesraths  von  der  Anstellung  besonderer  Beamten  abgesehen
iverden.

Die  auf  Grund  der  Bestimmungen  der  §§.  135  bis  139a,  sowie  des
§.  120  Absatz  3  in  seiner  Anwendung  auf  Fabriken  auszuführenden  amtlichen
Revisionen  müssen  die  Arbeitgeber  zu  jeder  Zeit,  namentlich  auch  in  der  Nacht,
während  die  Fabriken  im  Betriebe  sind,  gestatten.