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Beiträge zum Zweck der Krankenunterstützung entrichten, kann durch Ortsstatut
die Verpflichtung zur Betheiligung an einer eingeschriebenen Hülfskasse nicht be-
gründet werden.
§. 14 c.
Durch Ortsstatut kann bestimmt werden:
1. daß Arbeitgeber diejenigen Beiträge, welche ihre Arbeiter an eine auf
Anordnung der Gemeindebehörde gebildete Hülfskasse zu entrichten haben,
bis auf die Hälfte des verdienten Lohnes vorschießen, soweit diese
Beiträge während der Dauer der Arbeit bei ihnen fällig werden;
2. daß Fabrikinhaber zu den vorgedachten Beiträgen ihrer Arbeiter Zuschüsse
bis auf Höhe der Hälfte dieser Beiträge leisten;
3. daß Arbeitgeber ihre zum Eintritte in eine bestimmte Hülfskasse ver-
pflichteten Arbeiter für diese Kasse anmelden. Wer dieser Pflicht nicht
genügt, kann von der Kasse für alle Zahlungen, welche bei rechtzeitigem
Eintritte von den Arbeitern zu entrichten gewesen wären, gleich einem
Mitgliede in Anspruch genommen werden.
§. 141d.
Die im §. 141 a Absatz 3 und §. 141e Nr. 3 bezeichneten Forderungen
einer Kasse verjähren in einem Jahre; die Verjährung beginnt mit Schluß des
Kalenderjahres, in welchem die Forderung entstanden ist.
§. 14le.
Gleich der Gemeinde kann auch ein größerer Kommunalverband nach Maß-
gabe der vorstehenden Bestimmungen durch seine verfassungsmäßigen Organe für
seinen Bezirk oder für Theile desselben die Bildung eingeschriebener Hülfskassen
anordnen und Gesellen, Gehülfen sowie Fabrikarbeiter zur Betheiligung an diesen
Kassen verpflichten.
§. 141f.
Den Bestimmungen der §§. 141 bis 141e unterliegen auch diejenigen bei
Bergwerken, Aufbereitungsanstalten und Brüchen oder Gruben beschäftigten Ar-
beiter und Arbeitgeber, für welche eine sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Bil-
dung von Hülfskassen und zur Betheiligung an denselben nicht besteht. Arbeit-
geber der hier bezeichneten Art werden den Fabrikinhabern (§. 141 Nr. 2) gleich-
geachtet.
Auf Arbeiter und Arbeitgeber, welche bei den auf Grund berggesetzlicher
Vorschriften gebildeten Hülfskassen betheiligt sind, finden die Bestimmungen der
§§. 141 bis 141e keine Anwendung.