Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

 
 
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8. wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vor- 
geschriebenen oder genehmigten Taxen überschreitet; 
9. wer die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge 
verletzt; 
10. wer wissentlich der Bestimmung im §. 131 Absatz 2 zuwider einen 
Lehrling beschäftigt, oder wer einer auf Grund des §. 100e Nr. 2 
getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt. 
In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare 
Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. 
§. 149. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu acht Tagen wird bestraft: 
 
. 
 
1. wer den im §. 42b vorgesehenen Erlaubnißschein oder den im §. 43 
vorgesehenen Legitimationsschein während der Ausübung des Gewerbe- 
betriebes nicht bei sich führt, oder den Bestimmungen des §. 44 a 
Absatz 2 zuwiderhandelt; 
2. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen dem letzten Absatz des 
§. 56 oder dem §. 60e Absatz 1 zuwiderhandelt; 
3. wer ein Gewerbe im Umherziehen, für welches ihm ein auf einen 
bestimmten Bezirk lautender Wandergewerbeschein ertheilt ist, unbefugt 
in einem anderen Bezirke betreibt; 
4. wer ein Gewerbe im Umherziehen mit anderen Waarengattungen oder 
unter Darbietung anderer Leistungen betreibt, als sein Wandergewerbe- 
schein angiebt; 
5. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen unbefugt Personen mit 
sich führt, oder einen Gewerbetreibenden, zu welchem er nicht in dem 
Verhältnisse eines Ehegatten, Kindes oder Enkels steht, unbefugt be- 
gleitet 
6. wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwider- 
handelt; 
7. wer es unterläßt, den durch §§. 138 und 139b für ihn begründeten 
Verpflichtungen nachzukommen; 
8. wer, ohne einer Innung als Mitglied anzugehören, sich als Innungs- 
meister bezeichnet. 
Die Unterlassung einer durch das Gesetz oder durch Statuten vorgeschrie- 
benen Anzeige über Innungsverhältnisse an die Behörden, sowie Unrichtigkeiten 
in einer solchen Anzeige werden gegen die Mitglieder des Vorstandes der Innung 
oder des Innungsverbandes mit der gleichen Strafe geahndet.
	        
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