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In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare
Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält.
§. 150.
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft
bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der §§. 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter
in Beschäftigung nimmt oder behält;
2. wer außer dem im §. 146 Ziffer 3 vorgesehenen Falle den Bestimmungen
dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher und Arbeitskarten zuwider-
handelt;
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauch-
bar macht oder vernichtet.
§. 151.
Sind polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter eines Gewerbetreibenden
bei Ausübung des Gewerbes übertreten worden, so trifft die Strafe den Stell-
vertreter, ist die Uebertretung mit Vorwissen des verfügungsfähigen Vertretenen
begangen worden, so verfallen beide der gesetzlichen Strafe.
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation
oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem Stell-
vertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des verfügungs-
fähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so ist der
Vertretene bei Verlust der Konzession, Approbation u. s. w. verpflichtet, den Stell-
vertreter zu entlassen.
§ 152.
Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche
Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen
zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen, insbesondere
mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben.
Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und
Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt.
§. 153.
Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen,
durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen
versucht, an solchen Verabredungen (§. 152) Theil zu nehmen, oder ihnen Folge
zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von
solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten
bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt.
Reichs-Gesetzbl. 1883. 37