Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die strafbare 
Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze enthält. 
§. 150. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 
1. wer den Bestimmungen der §§. 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter 
in Beschäftigung nimmt oder behält; 
2. wer außer dem im §. 146 Ziffer 3 vorgesehenen Falle den Bestimmungen 
dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher und Arbeitskarten zuwider- 
handelt; 
3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauch- 
bar macht oder vernichtet. 
§. 151. 
Sind polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter eines Gewerbetreibenden 
bei Ausübung des Gewerbes übertreten worden, so trifft die Strafe den Stell- 
vertreter, ist die Uebertretung mit Vorwissen des verfügungsfähigen Vertretenen 
begangen worden, so verfallen beide der gesetzlichen Strafe. 
Ist an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Approbation 
oder Bestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folge der von dem Stell- 
vertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des verfügungs- 
fähigen Vertretenen begangen worden. Ist dies nicht der Fall, so ist der 
Vertretene bei Verlust der Konzession, Approbation u. s. w. verpflichtet, den Stell- 
vertreter zu entlassen. 
§ 152. 
Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche 
Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen 
zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und Arbeitsbedingungen, insbesondere 
mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben. 
Jedem Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und 
Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt. 
  
§. 153. 
Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, 
durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen 
versucht, an solchen Verabredungen (§. 152) Theil zu nehmen, oder ihnen Folge 
zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von 
solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten 
bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt. 
Reichs-Gesetzbl. 1883. 37
	        
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