Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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(Nr. 1511.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Zahlungsanweisung der Vergütungen für die 
durch die Truppenübungen entstehenden Flurschäden. Vom 24. Juli 1883. 
Auf Ihren Bericht vom 18. d. M. genehmige Ich hierdurch im Namen des 
Reichs, daß zwecks Herbeiführung einer schleunigeren Zahlungsanweisung der 
Vergütungen für die durch die Truppenübungen entstehenden Flurschäden die be- 
sonderen Liquidationen der zu zahlenden Entschädigungen (Beilage F Meines 
Erlasses vom 11. Juli 1878, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der 
Ausführungs-Instruktion zum Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden, Reichs-Gesetzbl. S. 229) in Fortfall kommen und die Nach- 
weisungen der Resultate der Einigung beziehungsweise Schätzung (Beilage E eben- 
daselbst) unter Einführung des anliegenden, entsprechend erweiterten Schemas 
- gleichzeitig als Liquidationen benutzt werden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt 
zu veröffentlichen. 
Bad Gastein, den 24. Juli 1883. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers: 
von Burchard. 
An den Reichskanzler. 
 
	        
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