Metadaten : Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

18  SO.  &.  169.

Bei  resolutiv  bedingten  Hypothekforderungen
ist  durch  die  Bedingung  nicht  die  Existenz,  sondern
nur  die  etwaige  künftige  Wiederaufhebung  des  Rechts
in  Frage  gestellt;  der  hiefür  bestehende  vollstreckbare
Schuldtitel  ist  daher  nach  S§.  702  und  662  der
RCPO.  auf  Antrag  vollstreckbar  auszufertigen  und
ebenso  kann  der  Hypothekgläubiger,  falls  er  solchen
noch  nicht  besitzt,  jederzeit  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
  klagen  und  vollstreckbares  Urtheil  erwirken.
(Ck.  Bl.  f.  RA.  XXIX  p.  365.)  Er  kann  mithin
schon  nach  §.  39  der  KO.  gesonderte  Zwangsvollstreckung
  betreiben  und  ist  für  ihn  Art.  169  der
SO.  gegenstandslos  und  überflüssig.

Hypothekgläubiger,  deren  Forderung  mit  Eintritt
eines  spätern  Kalendertags  fällig  wird,  können  zwar
gleichfalls  sofort  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  ihres
vollstreckungsfähigen  Schuldtitels,  wenn  sie  solchen
haben,  erholen.  Allein  zur  faktischen  Vollstreckung
werden  sie  außerhalb  des  Konkurses  erst  mit  Eintritt
des  betreffenden  Fälligkeitstermins  berechtigt.  Diesen
  gewährt  Art.  169  der  SO.  daß  Recht  sofortiger
  Zwangsvollstreckung.

Hypothekgläubiger  mit  den  oben  sub  II  a  aufgeführten
  Forderungen  können  an  und  für  sich  eine
vollstreckbare  Ausfertigung  nicht  erhalten,  ihnen  steht
außerhalb  des  Konkurses  §.  664  der  RPO.  entgegen.
  .

Da  jedoch  ihnen  ebenso  das  Recht  der  Zwangsvollstreckung
  eingeräumt  ist,  diese  aber  nur  auf  Grund
einer  vollstreckbaren  Urkunde  erfolgen  kann,  so  muß
Art.  169  der  SO.,  wenn  man  ihm  Bedeutung  beimessen
  will,  solchen  Gläubigern  auch  ermöglichen,
eine  vollstreckbare  Ausfertigung  ihres  Schuldtitels
zu  erholen.  Zu  dieser  Auslegung  zwingen  die  Motive
  des  Gesetzes,  ohne  daß  eine  Collision  mit  §S.  664
der  RCPO.  eintritt.