18 SO. &. 169.
Bei resolutiv bedingten Hypothekforderungen
ist durch die Bedingung nicht die Existenz, sondern
nur die etwaige künftige Wiederaufhebung des Rechts
in Frage gestellt; der hiefür bestehende vollstreckbare
Schuldtitel ist daher nach S§. 702 und 662 der
RCPO. auf Antrag vollstreckbar auszufertigen und
ebenso kann der Hypothekgläubiger, falls er solchen
noch nicht besitzt, jederzeit nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
klagen und vollstreckbares Urtheil erwirken.
(Ck. Bl. f. RA. XXIX p. 365.) Er kann mithin
schon nach §. 39 der KO. gesonderte Zwangsvollstreckung
betreiben und ist für ihn Art. 169 der
SO. gegenstandslos und überflüssig.
Hypothekgläubiger, deren Forderung mit Eintritt
eines spätern Kalendertags fällig wird, können zwar
gleichfalls sofort eine vollstreckbare Ausfertigung ihres
vollstreckungsfähigen Schuldtitels, wenn sie solchen
haben, erholen. Allein zur faktischen Vollstreckung
werden sie außerhalb des Konkurses erst mit Eintritt
des betreffenden Fälligkeitstermins berechtigt. Diesen
gewährt Art. 169 der SO. daß Recht sofortiger
Zwangsvollstreckung.
Hypothekgläubiger mit den oben sub II a aufgeführten
Forderungen können an und für sich eine
vollstreckbare Ausfertigung nicht erhalten, ihnen steht
außerhalb des Konkurses §. 664 der RPO. entgegen.
.
Da jedoch ihnen ebenso das Recht der Zwangsvollstreckung
eingeräumt ist, diese aber nur auf Grund
einer vollstreckbaren Urkunde erfolgen kann, so muß
Art. 169 der SO., wenn man ihm Bedeutung beimessen
will, solchen Gläubigern auch ermöglichen,
eine vollstreckbare Ausfertigung ihres Schuldtitels
zu erholen. Zu dieser Auslegung zwingen die Motive
des Gesetzes, ohne daß eine Collision mit §S. 664
der RCPO. eintritt.