Metadata : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

220  Anlage  2.  Der  Landtag.

 

Dieselben  sind  jedoch  unzulässig:

a)  wenn  sie  anonym  oder  unzweifelhaft  mit  falschen  Namen
unterzeichnet  sind,  oder  sich  die  Person  des  Unterzeichners
  nicht  ermitteln  läßt;

b)  wenn  sie  in  Angelegenheiten  eines  Dritten  oder  in
fremden  Namen  angebracht  werden  und  eine  giltige
Vollmacht  nicht  beigebracht,  noch  gesetzlich  zu  vermuthen
  ist;

c)  wegen  Unklarheit,  sowie  bei  gänzlich  unterlassener  Bescheinigung
  der  darin  angeführten  Thatsachen,  ingleichen
wenn  sie  beleidigende  Aeußerungen  enthalten;

d)  wenn  sie  bei  einem  Landtage  bereits  aus  materiellen
Gründen  zurückgewiesen  worden  sind  und  während
desselben  Landtags  ohne  Angabe  neuer  Thatsachen
wiederholt  werden;

e)  wenn  deren  Gegenstand  nicht  zum  Wirkungskreise  der
Stände  gehört.

1)  Unzulässig  sind  Beschwerden  auch  dann,  wenn  sie  gegen
Behörden  gerichtet  sind  und  nicht  nachgewiesen  ist,  daß
sie  auf  dem  verfassungsmäßigen  Wege  bis  zu  dem  betreffenden
  Ministerium  gelangt  und  dort  ohne  Abhilfe
geblieben  sind.

.  351.  Auf  unzulässige  Beschwerden  oder  Petitionen  ist  nicht
einzugehen,  dieselben  sind  vielmehr  ohne  Weiteres  zu  den  Acten
zu  nehmen  (beizulegen).

§  24.  Von  dem  auf  eine  nach  §  23  zulässige  Beschwerde

gefaßten  Beschlusse  ist  der  Betheiligte  in  Kenntniß  zu  setzen.

Im  Uebrigen  sind  die  Kammern  zu  Eröffnungen  irgend

einer  Art  an  Privatpersonen,  Corporationen  oder  an  das  Land
nicht  berechtigt.

Protocoll.  §  25.  Ueber  die  Verhandlungen  der  Kammern  werden

führung,  durch  deren  Secretäre  Protocolle  aufgenommen,  welche  die
Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  angeben  und  die  gefaßten
Beschlüsse  enthalten.  Die  ausgenommenen  Protocolle  sind,
wenn  sie  nicht  in  der  Kammer  zur  Vorlesung  und  Genehmigung
gelangen,  von  dem  Präsidenten  und  zwei  anderen,  von  demselben
  zu  bestimmenden  #mmermitgliedern  zu  prüfen  und
nach  Beseitigung  etwaiger  Anstände  Namens  der  Kammer  zu
genehmigen.  In  jedem  Falle  sind  die  Protocolle  von  den  bezeichneten
  Personen  zu  vollziehen.