VII. Abschn.: Einzelne Schuldverhältnisse. 6. Tit.: Dienstvertrag. 401
2. Kündigungsfristen
aà) bei Bemessung der Bergütung
nach Zeitabschnitten §. 621.
Ist die Vergütung nach Tagen bemessen!#, so ist die Kündigung
an jedem? Tage für den folgenden Tag zulässig.
Ist die Vergütung nach Wochen bemessen, so ist die Kündigung
nur für den Schluß einer Kalenderwoches zulässig; sie
hat spätestens am ersten Werktage der Woche zu erfolgen.
Ist die Vergütung nach Monaten bemessen#, so ist die Kündigung
nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig; sie
hat spätestens am fünfzehnten des Monats zu erfolgen,
Ist die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten
bemessen!, so ist die Kündigung nur für den Schluß
eines Kalendervierteljahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Wochen zulässig.“
1 563, II8 560, IIb 612, III 612. M. II, 464. Prot. II, 296 bis 29)9.
D. 80. 8 565. Gew. 66n 122 bis 124 a, 133 a.
1. Vgl. . R. 64 570.
2. Auch an einem Sonntag oder Feiertage.
3. D. h. für den Sonnabend.
4. Berechnung der Frist §8 186 ff.
b) bei festen Bezügen und
) Sß höhrren Art §. 622.
Das Dienstverhältniß der mit festen Bezügen! zur Leistung
von Diensten höherer Art Angestellten, deren Erwerbsthätigkeit
durch das Dienstverhältniß vollständig oder hauptsächlich in Anspruch
genommen wird, insbesondere der Lehrer, Erzieher, Privatbeamten,
Gesellschafterinnen, kann nur? für den Schluß eines
Kalendervierteljahrs und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Wochen gekündigt werden, auch wenn die Vergütung
nach kürzeren Zeitabschnitten als Vierteljahren bemessen ist.5
II # 561, 1 18, III 613. Prot. II, 296 bis 299. D. 80. HGB. 8 66.
Gew#. 61
1. Einer Pauschalsumme für einen gewissen Zeitraum.
2. Die Vorschrift dürfte ein Verbotsgesetz enthalten (8 134).
3. Wenn keine Anstellung mit festen Bezügen vorliegt, so verbleibt
es bei den Bestimmungen in 88 621, 623.
JPcé) bei Nichtbemessen nach
Zeitabschnitten §. 623.
Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen, so
kann das Dienstverhältniß jederzeit gekündigt werden; bei einem
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 26