Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII.  Abschn.:  Einzelne  Schuldverhältnisse.  6.  Tit.:  Dienstvertrag.  401

2.  Kündigungsfristen
aà)  bei  Bemessung  der  Bergütung
  nach  Zeitabschnitten  §.  621.

Ist  die  Vergütung  nach  Tagen  bemessen!#,  so  ist  die  Kündigung
  an  jedem?  Tage  für  den  folgenden  Tag  zulässig.

Ist  die  Vergütung  nach  Wochen  bemessen,  so  ist  die  Kündigung
  nur  für  den  Schluß  einer  Kalenderwoches  zulässig;  sie
hat  spätestens  am  ersten  Werktage  der  Woche  zu  erfolgen.

Ist  die  Vergütung  nach  Monaten  bemessen#,  so  ist  die  Kündigung
  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats  zulässig;  sie
hat  spätestens  am  fünfzehnten  des  Monats  zu  erfolgen,

Ist  die  Vergütung  nach  Vierteljahren  oder  längeren  Zeitabschnitten
  bemessen!,  so  ist  die  Kündigung  nur  für  den  Schluß
eines  Kalendervierteljahres  und  nur  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  von  sechs  Wochen  zulässig.“

1  563,  II8  560,  IIb  612,  III  612.  M.  II,  464.  Prot.  II,  296  bis  29)9.
D.  80.  8  565.  Gew.  66n  122  bis  124  a,  133  a.

1.  Vgl.  .  R.  64  570.

2.  Auch  an  einem  Sonntag  oder  Feiertage.

3.  D.  h.  für  den  Sonnabend.

4.  Berechnung  der  Frist  §8  186  ff.

b)  bei  festen  Bezügen  und
)  Sß  höhrren  Art  §.  622.

Das  Dienstverhältniß  der  mit  festen  Bezügen!  zur  Leistung
von  Diensten  höherer  Art  Angestellten,  deren  Erwerbsthätigkeit
durch  das  Dienstverhältniß  vollständig  oder  hauptsächlich  in  Anspruch
  genommen  wird,  insbesondere  der  Lehrer,  Erzieher,  Privatbeamten,
  Gesellschafterinnen,  kann  nur?  für  den  Schluß  eines
Kalendervierteljahrs  und  nur  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  von  sechs  Wochen  gekündigt  werden,  auch  wenn  die  Vergütung

nach  kürzeren  Zeitabschnitten  als  Vierteljahren  bemessen  ist.5

II  #  561,  1  18,  III  613.  Prot.  II,  296  bis  299.  D.  80.  HGB.  8  66.
Gew#.  61

1.  Einer  Pauschalsumme  für  einen  gewissen  Zeitraum.

2.  Die  Vorschrift  dürfte  ein  Verbotsgesetz  enthalten  (8  134).

3.  Wenn  keine  Anstellung  mit  festen  Bezügen  vorliegt,  so  verbleibt
es  bei  den  Bestimmungen  in  88  621,  623.
JPcé)  bei  Nichtbemessen  nach

Zeitabschnitten  §.  623.

Ist  die  Vergütung  nicht  nach  Zeitabschnitten  bemessen,  so
kann  das  Dienstverhältniß  jederzeit  gekündigt  werden;  bei  einem

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Handausgabe.  9.  Aufl.  26