Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

Anlage C. 
  
Besondere Bestimmungen, 
betreffend 
die Verzollung von Waaren nach ihrem Werthe bei der Einfuhr 
nach Serbien. 
§. 1. 
Bei der Einfuhr von Waaren, deren Verzollung nach dem Werthe erfolgen soll, 
ist dies vom Importeur in der Deklaration schriftlich auszudrücken, wobei der 
Werth und die handelsübliche Benennung des einzuführenden Gegenstandes an- 
gegeben werden muß. 
Als Werth, welcher der Verzollung zu Grunde zu legen ist, hat der 
wirkliche Verkaufspreis des eingeführten Gegenstandes am Erzeugungs- oder Ab- 
sendungsorte mit Hinzufügung jener Transport-, eventuell auch Versicherungs- 
und Kommissionsspesen zu gelten, welche für die Einfuhr nach Serbien bis zum 
Eintrittsorte an der Grenze thatsächlich erwachsen sind. 
Der Importeur soll seiner Deklaration die Verkaufsfaktura nebst Fracht- 
brief oder Ladeschein beilegen. 
Der Werth ist in der Deklaration in Dinaren (Franken) und deren Bruch- 
theilen auszudrücken. 
§ 2. 
Bei Waaren, welche nach dem Werthe zu verzollen sind, muß die zoll- 
amtliche Revision binnen 48 Stunden nach Abgabe der Deklaration erfolgen. 
Wenn das Zollamt den deklarirten Werth für ungenügend befindet, so 
hat es binnen 24 Stunden nach Vornahme der Revisionshandlung das Recht, 
zu erklären, daß es die Waare gegen Auszahlung des deklarirten Werthes nebst 
einem Zuschlage von 10 Prozent zurückbehalte. Es versteht sich, daß in diesem 
Falle weder der Zoll noch eine Nebengebühr erhoben wird. Diese Auszahlung 
hat binnen vierzehn Tagen vom Tage der Vorkaufserklärung zu erfolgen. 
Erklärt das Zollamt nicht binnen 24 Stunden nach Vornahme der Revision 
das Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, so hat es nach Ablauf dieser Frist die 
Waare gegen Entrichtung des nach der Werthdeklaration des Importeurs zu 
bemessenden Zolles auszufolgen. 
Reichs-Gesetzbl. 1883. 13
	        
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