Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

Schlußprotokoll.

Bei  der  Unterzeichnung  des  Handelsvertrages  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  dem  Königreich  Serbien  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  hinsichtlich
des  Vertrages  die  nachstehenden  Vorbehalte  und  Erklärungen  abgegeben:

Zu  Artikel  II.

1.  Die  Bestimmungen  im  Artikel  II,  betreffend  den  Antritt  und  die  Ausübung
  von  Gewerben,  finden  beiderseits  keine  Anwendung  auf  das  Apoethekerund
  Handelsmaklergewerbe,  dann  das  Hausirgewerbe  und  andere  ausschließlich
im  Umherwandern  ausgeübte  gewerbliche  Verrichtungen.

2.  Deutsche  Handelsgesellschaften  und  Versicherungsanstalten  werden  bezüglich
der  Errichtung  von  Zweigniederlassungen  und  Agenturen  in  Serbien  auch  künftig
nach  denselben  Normen  und  gesetzlichen  Vorschriften  behandelt  werden  und  unter
den  gleichen  Bedingungen  auf  Grund  ihrer  Statuten  ihre  Geschäfte  betreiben
können  wie  die  einheimischen.

3.  Unter  dem  Ausdrucke  „Geschäftsniederlagen“  im  Artikel  II  werden
öffentliche  Lagerhäuser  nicht  verstanden.

Zu  Artikel  V.

Die  serbischen  Bevollmächtigten  erklärten,  daß  die  Salzmonopolverwaltung
in  Serbien  soviel  Salz  deutschen  Ursprungs  vorräthig  zu  halten  verpflichtet  sei,
daß  der  Nachfrage  nach  solchem  Salz  jederzeit  in  vollem  Umfang  entsprochen
werden  kann.

Zu  Artikel  VII.
Von  Ein-  und  Ausfuhrzöllen  sind  gegenseitig  befreit:
1.  Effekten  der  Reisenden,  Schiffer,  Fuhrleute  und  Handwerker,  als:
Wäsche,  Kleidungsstücke,  Reisegeräth,  Werkzeuge  und  Instrumente  für
deren  eigenen  Gebrauch;

2.  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,  welche  nur  zum
Gebrauch  als  solche  geeignet  sind.

Zu  Artikel  VIII.
Die  Bestimmungen  des  Artikels  VIII  haben  keine  Anwendung  zu  finden:

a)  auf  die  Begünstigungen,  welche  anderen  unmittelbar  angrenzenden
Staaten  zur  Erleichterung  des  Grenzverkehrs  gewährt  werden;