Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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sichtigung der Vorschriften des §. 31 eine Erhöhung der Beiträge oder eine 
Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen. 
Ergiebt sich dagegen aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen 
die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte des 
gesetzlichen Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge 
oder unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§. 21 und 31 eine Erhöhung 
der Kassenleistungen herbeizuführen. 
Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Abänderungen zu beschließen, so 
hat die höhere Verwaltungsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen, und falls 
dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderliche Abänderung 
des Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen. 
§. 34. 
Die Kasse muß einen von der Generalversammlung (§. 37) gewählten 
Vorstand haben. Die Wahl, welche, abgesehen von der den Arbeitgebern nach 
§. 38 zustehenden Vertretung, aus der Mitte der Kassenmitglieder erfolgt, findet 
unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der 
Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden 
von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber die Wahlverhandlung 
ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und 
über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige 
zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen 
nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war. 
§. 35. 
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt 
nach Maßgabe des Kassenstatuts die laufende Verwaltung derselben. Die Ver- 
tretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für 
welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das 
Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Ver- 
tretung nach außen übertragen werden. 
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die 
Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit 
den Vorstand bilden. 
§. 36. 
Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach Vor- 
schrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vorstande obliegt, steht die Beschlußnahme 
darüber der Generalversammlung zu. Derselben muß vorbehalten bleiben: 
1. die Abnahme der Jahresrechnung und die Befugniß, dieselbe vorgängig 
durch einen besonderen Ausschuß prüfen zu lassen;
	        
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