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2. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstands-
mitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte;
3. die Beschlußnahme über Abänderung der Statuten.
§. 37.
Die Generalversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder
aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mit-
gliedern aus ihrer Mitte gewählt werden.
Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse
fünfhundert oder mehr Mitglieder zählt.
Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so findet die Wahl der-
selben unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erstmalige Wahl nach Er-
richtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vor-
handen ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet.
§. 38.
Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mitglieder einer Orts-
Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind
(§. 52), haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande und der Generalversamm-
lung der Kasse.
Die Vertretung ist nach dem Verhältnisse der von den Arbeitgebern aus
eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge zu
bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in
der Generalversammlung noch im Vorstande eingeräumt werden.
Die Wahlen der Generalversammlung zum Vorstande werden getrennt von
Arbeitgebern und Kassenmitgliedern vorgenommen.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche mit
Zahlung der Beiträge im Rückstande sind, von der Vertretung und der Wahl-
berechtigung auszuschließen sind.
§. 39.
Wird die Wahl des Vorstandes von der Generalversammlung oder die
Wahl der Vertreter zur Generalversammlung durch die Wahlberechtigten ver-
weigert, so tritt an ihre Stelle Ernennung der Mitglieder des Vorstandes oder
der Generalversammlung durch die Aufsichtsbehörde.
§. 40.
Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der
Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre
Bestände sind gesondert zu verwahren.