Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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werden  können,  durch  Verkauf  der  Domainen  und  geistlichen  Güter,  durch  Anleihe
  #m  Auslande,  durch  die  aufzubringenden  Abgaben,  endlich  durch  das  oben
erwähnte  inländische  Anleih,  glauben  Wir  Uns  un  Stande  zu  befinden,  ohne  irgend
  einer  weiteren  Anforderung  an  Unsere  getreuen  Unterthanen  zu  bedürfen,
die  nachfolgenden  Zwecke  zu  erfüllen:

1.  die  Kontribution  an  Sr.  Majestät  den  Kaiser  der  Franzosen  zu  bezahlen.

2.  Sollen  alle  laufende  Zinsen  vom  1sten  Januar  1811  an,  mithin  zuerst  am
1sten  July  1811,  sowohl  von  den  ausländischen  als  inländischen  Staatsschulden,
  desgleichen  von  denen  der  Geld-Institute  des  Staats,  als  namentlich
  von  der  Bank  und  der  Seehandlung,  in  den  urspruglich  bestimmten
  Terminen  wiederum  pünktlich  bezahlt  werden.

3.  Wir  werden  die  Gläubiger  des  Staats  insgesamnmt  auffordern  lassen,  die
rückständigen  Zinsen  bei  den  in  der  Aufforderung  zu  benennenden  Behörden
anzugeben.  Diese  Zinsen  sollen  sodann  auf  den  Verschreibungen  abgeschrieben
  werden  und  die  Gläubiger  dagegen  Zinsscheine  erhalten.  Für  die  ausländischen
  Schulden  von  der  ersten  und  zweiten  Wittgensteinschen  Anleihe,
von  der  Frankfurter  von  1794,  von  der  Thurn=  und  Taxischen,  von  der
Langheimschen,  von  der  der  Bank  zu  Fürth  und  der  Munsterschen,  sollen
diese  Zinsscheine  halb  am  1sten  Julp  1811,  halb  am  ersten  Januar  1812
baar  realisirbar  ausgestellt,  und  überdem  bei  der  in  Deutschland  zu  eröffnenden
  Anleihe  zu  einem  Drittel,  desgleichen  bei  dem  Verkauf  der  Domainen
  und  geistlichen  Güter  zu  zwei  Drittel  mit  andern  Staatspapieren,  für
voll  angenommen  werden.  Oie  Zinsscheine  von  den  inländischen  Anleihen,
können  Wir  vor  beendigtem  Abtrage  der  Kontribution  an  Frankreich,  zu
Unserm  Leidwesen  nicht  so  schnell  baar  realisiren;  sie  sollen  halb  am  tsten
Januar,  halb  am  1sten  July  1814  zahlbar  seyn,  mittlerweile  aber  bei  dem
inländischem  Anleih  zu  einem  Drittel,  und  bei  dem  Verkauf  der  Domainen
und  geistlichen  Güter  ebenfalls  wie  jene  zu  zwei  Drittel  für  voll  gelten.

4.  Was  die  Kapital-Zahlungen  anbetrifft,  so  sollen
.  Forderungen,  die  nicht  als  Anleih  zu  betrachten  sind,  nach  und  nach  und

bald  möglichst  abbezahlt  werden,  so  wie  die  Kräfte  der  Kassen  es  gestatten.
b.  Wegen  der  auswärtigen  Anleihe  sollen,  nachdem  die  rüuckständigen  Zinsen
  abgetragen  seyn  werden,  also  vom  1sten  July  1812  an,  die  ursprünglichen
  Bedingungen  erfüllt,  mittlerweile  aber  die  Verschreibungen
  darüber,  bei  dem  in  Deutschland  zu  eröffnenden  Anleih  mit  andern
  Staatspapieren  zu  einem  Drittel,  wie  auch  bei  dem  Verkauf  der
Domainen  und  geistlichen  Güter  zu  Zweidrittel,  im  Nominalwerth  annehmbar
  seyn.
.  Alle  übrige  Staatsschulden  aber  ohne  Ausnahme,  sowohl  diejenigen,  welche
  jetzt  als  solche  betrachtet  werden,  mit  Einschluß  der  Schulden,  Aktien
und