Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind endgültig, soweit 
in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Ge- 
schäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen. 
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen= 
schaften sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer 
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen, 
sowie der auf die Festsetzung der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüglichen 
Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts oder an das letztere 
selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu eintausend 
Mark angehalten werden. 
§. 89. 
Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, 
über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der 
Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der 
vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschaftsämter 
zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen 
bis zu eintausend Mark anhalten. 
Geschäftsgang. 
§. 90. 
Die Beschlußfassung des Reichs-Versicherungsamts ist durch die Anwesenheit 
von mindestens fünf Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden), unter denen sich 
je ein Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter befinden müssen, 
bedingt, wenn es sich handelt 
a) um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der 
Bestimmung, welche Betriebe mit einer Unfallgefahr nicht verbunden 
und deshalb nicht versicherungspflichtig sind (§. 1), bei der Genehmigung 
von Veränderungen des Bestandes der Genossenschaften (§. 31), bei der 
Auflösung einer leistungsunfähigen Genossenschaft (§. 33), bei der Bil- 
dung von Schiedsgerichten (§. 46) 
b) um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Verände- 
rungen des Bestandes der Genossenschaften (§. 32) 
c) um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schieds- 
gerichte (§. 63); 
d) um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen 
§. 78); 
e) um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Ge- 
nossenschaftsvorstände (§. 106). 
Solange die Wahl der Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der 
Arbeiter nicht zu Stande gekommen ist, genügt die Anwesenheit von fünf anderen 
Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden). 
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