Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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präsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher geltend machen, gegen welche durch 
strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbei- 
geführt haben. 
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen 
die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende Ent- 
schädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetze Anspruch haben. 
§. 96. 
Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Be- 
triebs-- oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestelt 
worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit Außer- 
achtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufes 
oder Gewerbes besonders verpflichtet sind , herbeigeführt haben, haften für alle 
Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des 
Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 73) von den Genossenschaften oder Krankenkassen gemacht worden sind. 
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, 
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres 
Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- 
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth gefor- 
dert werden. 
Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem 
das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist. 
§. 97. 
Die in den §§. 95, 96 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die 
daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil stattgefunden hat, 
geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Ab- 
wesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person desselben lie- 
genden Grunde nicht erfolgen kann. 
Haftung Dritter. 
§. 98. 
Die Haftung dritter, in den §§. 95 und 96 nicht bezeichneter Personen, 
welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden verursacht haben, 
bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Jedoch geht die 
Forderung der Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf die Genossenschaft 
insoweit über, als die Verpflichtung der letzteren zur Entschädigung durch dieses 
Gesetz begründet ist. 
Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen. 
§. 99. 
Den Berufsgenossenschaften sowie den Betriebsunternehmern ist untersagt, 
die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten
	        
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