80 Berisches Reich. (Januar 31.)
beantwortet worden ist, muß die Kaiserl. Regierung, wenn sie in höherem
Sinne der Menschheit dienen und sich an den eigenen Volksgenossen nicht
versündigen will, den ihr von neuem aufgedrungenen Kampf ums Dasein
nunmehr unter vollem Einsatz aller Waffen fortführen. Sie muß
daher auch die Beschränkungen fallen lassen, die sie sich bisher in der Verwendung
ihrer Kampfmittel zur See auferlegt hat.
Im Vertrauen darauf, daß das amerikanische Volk und seine Regierung
sich den Gründen dieses Entschlusses und seiner Notwendigkeit nicht
verschließen werden, hofft die Kaiserl. Regierung, daß die Vereinigten
Staaten die neue Sachlage von der hohen Warte der Ungparteilichkeit würdigen
und auch an ihrem Teil mithelfen werden, weiteres Elend und vermeidbare
Opfer an Menschenleben zu verhüten.
Indem ich wegen der Einzelheiten der geplanten Kriegsmaßnahmen
zur See auf die anliegende Denkschrift Bezug nehmen darf, darf ich gleichzeitig
der Erwartung Ausdruck geben, daß die amerikanische Regierung
amerikanische Schiffe vor dem Einlaufen in die in der Anlage beschriebenen
Sperrgebiete und ihre Staatsangehörigen davor warnen wird, den mit
Häfen der Sperrgebiete verkehrenden Schiffen Passagiere oder Waren anzuvertrauen.
Ich benutze diesen Anlaß, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. (gez.) Zimmermann.
Die in der Note erwähnte Denkschrift lautet wie folgt:
Vom 1. Februar 1917 ab wird in den nachstehend bezeichneten
Speergebieten um Großbritannien, Frankreich und Italien
herum und im östlichen Mittelmeer jedem Seeverkehr ohne weiteres
mit allen Waffen entgegengetreten werden. Solche Sperrgebiete sind:
a) im Norden ein Gebiet um England und Frankreich, das
begrenzt wird durch eine Linie in 20 (zwanzig) Seemeilen Abstand längs
der holländischen Küste bis Terschelling-Feuerschiff, den Längengrad von
Terschelling-Feuerschiff bis Udsire, eine Linie von dort über den Punkt
62 Grad Nord 0 (null) Grad Länge nach 62 Grad Nord 5 Grad West,
weiter zu einem Punkt 3 (drei) Seemeilen südlich der Südspitze der Farber,
von dort über Punkt 62 Grad Nord 10 Grad West nach 61 Grad Nord
15 Grad West, dann 57 Grad Nord 20 Grad West bis 47 Grad Nord
20) Grad West weiter nach 43 Grad Nord 15 Grad West, dann auf dem
Breitengrad 43 Grad Nord entlang bis 20 Seemeilen von Cap Finisterre
und in 20 Seemeilen Abstand entlang der spanischen Nordküste bis zur
französischen Grenze.
b) im Süden das Mittelmeer. Der neutralen Schiffahrt bleibt offen
das Seegebiet westlich der Linie Pt. de l'Espiquette bis zu 38 Grad 20 Minuten
Nord und 6 Grad Ost, sowie nördlich und westlich eines 60 Seemeilen
breiten Streifens längs der nordafrikanischen Küste beginnend auf
2 Grad Westlänge. Zur Verbindung dieses Seegebiets mit Griechenland
führt ein 20 Seemeilen breiter Streifen nördlich bezw. östlich folgender
Linie: 38 Grad Nord und 6 Grad Ost nach 38 Grad Nord und 10 Grad
Ost nach 37 Grad Nord und 11 Grad 30 Minuten Ost nach 34 Grad Nord
und 11 Grad 30 Minuten Ost nach 34 Grad Nord und 22 Grad 30 Minuten
Ost. Von hier führt ein 20 Seemeilen breiter Streifen westlich 22 Grad
30 Minuten Ostlänge in die griechischen Hoheitsgewässer.
Neutrale Schiffe, die die Sperrgebiete befahren, tun dies auf
eigene Gefahr. Wenn auch Vorsorge getroffen ist, daß neutrale Schiffe, die
am 1. Febr. auf der Fahrt nach Häfen der Sperrgebiete sind, während einer
angemessenen Frist geschont werden, so ist doch dringend anzuraten, daß
sie mit allen verfügbaren Mitteln gewarnt und umgeleitet werden. Neu-