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die nach § 91 Absatz 3 des Gesetzes zu entrichtenden Beitragszuschläge nach
Maßgabe des auliegenden Verzeichnisses festgesetzt.
2.
Hinsichtlich der schon bestehenden Versicherungen bewendet es bis auf
Weiteres bei den bisherigen Beitragszuschlägen. Werden aber solche Versicherungen,
sei es aus Anlaß von Gebäude-Neuwürderungen (§§ 27 und 31 des
Gesetzes), sei es wegen Veränderung in der inneren Einrichtung oder Benutzung
der Gebäude, neu geregelt, so sind, vorbehaltlich abweichender Entschließung in
Ausnahmefällen, für die Festsetzung der Beitragszuschläge die Bestimmungen
des anliegenden Verzeichnisses ebenfalls maßgebend.
Weimar, am 28. Juni 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Nothe.