Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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die  nach  §  91  Absatz  3  des  Gesetzes  zu  entrichtenden  Beitragszuschläge  nach
Maßgabe  des  auliegenden  Verzeichnisses  festgesetzt.

2.

Hinsichtlich  der  schon  bestehenden  Versicherungen  bewendet  es  bis  auf
Weiteres  bei  den  bisherigen  Beitragszuschlägen.  Werden  aber  solche  Versicherungen,
  sei  es  aus  Anlaß  von  Gebäude-Neuwürderungen  (§§  27  und  31  des
Gesetzes),  sei  es  wegen  Veränderung  in  der  inneren  Einrichtung  oder  Benutzung
der  Gebäude,  neu  geregelt,  so  sind,  vorbehaltlich  abweichender  Entschließung  in
Ausnahmefällen,  für  die  Festsetzung  der  Beitragszuschläge  die  Bestimmungen
des  anliegenden  Verzeichnisses  ebenfalls  maßgebend.

Weimar,  am  28.  Juni  1897.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
Nothe.