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§. 2.
Der Bundesrath wird bestimmen, bis zu welchen Terminen Maaße, Meß-
werkzeuge und Gewichte, welche in Gemäßheit der bisherigen Vorschriften hergestellt
sind, den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, auch ferner
a) zur Aichung und Stempelung zuzulassen,
b) zur Wiederholung der Aichung und Stempelung zuzulassen,
J) im öffentlichen Verkehr zu dulden sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Insel Mainau, den 11. Juli 1884.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
(Nr. 1555.) Schlußprotokoll zu dem Vertrage zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend
die Herstellung einer Eisenbahn von St. Vith nach Ulflingen, d. d. Berlin,
den 21. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. von 1884 S. 66). Vom 21. Juli 1883.
Bei der am heutigen Tage stattfindenden Unterzeichnung des Vertrages zwischen
Deutschland und Luxemburg wegen Herstellung einer Eisenbahn von St. Vith
nach Ulflingen") haben die beiderseitigen Bevollmächtigten nachstehende Verab-
redungen getroffen, welche zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragschließenden
Theilen vorgelegt und im Falle der Ratifikation des letzteren ohne weitere förmliche
Ratifikation als genehmigt und verbindlich angesehen werden sollen.
Zu Artikel IX des Vertrages.
Die Kommissarien sind im Interesse einer einheitlichen Betriebsführung
dahin übereingekommen, daß der Bauunternehmer für die in Preußen belegene
Strecke auch den Betrieb auf der luxemburgischen Strecke zwischen der beider-
seitigen Landesgrenze und der Station Ulflingen mit der Berechtigung übernehmen
soll, denselben an die Kaiserlich deutsche Eisenbahnverwaltung abzutreten. Die
Großherzoglich luxemburgische Regierung wird demgemäß dem Bauunternehmer
der luxemburgischen Grenzstrecke und seinem etwaigen Rechtsnachfolger die Ver-
pflichtung auferlegen, den Betrieb auf dieser Strecke derjenigen Betriebsverwaltung
zu überlassen, welche den Betrieb auf der preußischen Grenzstrecke führt.
Bei den Vereinbarungen der beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen über die
näheren Bedingungen der Ueberlassung des Betriebes auf der luxemburgischen
*) Reichs Gesetzbl. von 1884 S. 66.