Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Reichs-Gesetzblatt. 
No 22. 
—— — — 
  
  
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. S. 123. 
  
(Nr. 1559.) Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. 
Vom 18. Juli 1884. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Die Bestimmungen im zweiten Abschnitte des zweiten Titels und im dritten 
Titel vom zweiten Buche des Handelsgesetzbuchs, Artikel 173 bis 249a, werden 
durch nachstehende Bestimmungen ersetzt. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere. 
Artikel 173. 
Das Gesammtkapital der Kommanditisten kann in Aktien zerlegt werden. 
Die Aktien sind untheilbar. 
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten. 
Antheilscheine, in welchen der Bezug von Aktien zugesichert wird, oder welche 
sonst über das Antheilsrecht der Kommanditisten vor Ausgabe der Aktien ausgestellt 
werden (Interimsscheine), dürfen nicht auf Inhaber lauten. 
Artikel 173a. 
Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens eintausend Mark 
gestellt werden. 
Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines besonderen 
örtlichen Bedürfnisses der Bundesrath die Ausgabe von Aktien, welche auf Namen 
Reichs- Gesetztl. 1834. 30 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1884.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.