Reichs-Gesetzblatt.
No 22.
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. S. 123.
(Nr. 1559.) Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften.
Vom 18. Juli 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Bestimmungen im zweiten Abschnitte des zweiten Titels und im dritten
Titel vom zweiten Buche des Handelsgesetzbuchs, Artikel 173 bis 249a, werden
durch nachstehende Bestimmungen ersetzt.
Zweiter Abschnitt.
Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere.
Artikel 173.
Das Gesammtkapital der Kommanditisten kann in Aktien zerlegt werden.
Die Aktien sind untheilbar.
Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten.
Antheilscheine, in welchen der Bezug von Aktien zugesichert wird, oder welche
sonst über das Antheilsrecht der Kommanditisten vor Ausgabe der Aktien ausgestellt
werden (Interimsscheine), dürfen nicht auf Inhaber lauten.
Artikel 173a.
Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens eintausend Mark
gestellt werden.
Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines besonderen
örtlichen Bedürfnisses der Bundesrath die Ausgabe von Aktien, welche auf Namen
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Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1884.