Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Artikel 175e. 
Die Zeichnung der Aktien erfolgt durch schriftliche Erklärung, aus welcher 
die Betheiligung nach Anzahl und, im Falle einer Verschiedenheit der Aktien, 
nach Betrag, Art oder Gattung derselben hervorgehen muß. 
Die Erklärung (Zeichnungsschein), welche in zwei Exemplaren unterzeichnet 
werden soll, hat zu enthalten: 
1. das Datum des Statuts, die im Artikel 175 Absatz 2, 175b vor- 
gesehenen Festsetzungen und im Falle verschiedener Gattungen von Aktien 
den Gesammtbetrag einer jeden; 
2. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, und den 
Betrag der festgesetzten Einzahlungen; 
3. den Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Zeichnung unverbindlich wird, 
sofern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist. 
Zeichnungsscheine, welche diesen Inhalt nicht vollständig haben oder außer 
dem unter Ziffer 3 bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen in der Verpflichtung 
des Zeichners enthalten, sind ungültig. Ist ungeachtet eines hiernach ungültigen 
Zeichnungsscheines die Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister 
erfolgt, so ist der Zeichner, wenn er auf Grund einer dem ersten Absatze ent- 
sprechenden Erklärung in der zur Beschlußfassung über die Errichtung der Ge- 
sellschaft berufenen Generalversammlung gestimmt oder später als Kommanditist 
Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat, der Gesellschaft wie aus einem 
gültigen Zeichnungsscheine verpflichtet. 
Jede nicht in dem Zeichnungsscheine enthaltene Beschränkung ist der Ge- 
sellschaft gegenüber unwirksam. 
Artikel 175d. 
Die persönlich haftenden Gesellschafter haben in dem Falle des Artikels 175b 
Absatz 2 in einer von ihnen zu unterzeichnenden Erklärung die Umstände dar- 
zulegen, mit Rücksicht auf welche ihnen die Höhe der für die eingelegten oder 
übernommenen Gegenstände gewährten Beträge gerechtfertigt erscheint. Hierbei 
haben sie insbesondere die dem Erwerbe der Gesellschaft vorausgegangenen Rechts- 
geschäfte, welche auf denselben hingezielt haben, sowie die früheren Erwerbs= und 
Herstellungspreise aus den letzten zwei Jahren anzugeben. 
Artikel 175e. 
Jede Kommanditgesellschaft auf Aktien muß einen Aufsichtsrath haben. 
Zur Wahl des ersten Aufsichtsraths ist die Generalversammlung der Kom- 
manditisten sofort nach der Zeichnung des Gesammtkapitals von den persönlich 
haftenden Gesellschaftern zu berufen. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben den Hergang der Gründung zu 
prüfen. Die Prüfung hat sich auf die im Artikel 174 a bestimmte Betheiligung
	        
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