Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Bekanntmachung in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern, die erste Bekannt— 
machung mindestens drei Monate und die letzte Bekanntmachung mindestens vier 
Wochen vor Ablauf der für die Einzahlung gesetzten Nachfrist zu erfolgen. Statt 
der Bekanntmachungen in den öffentlichen Blättern genügt, falls das Antheils- 
recht nicht ohne Einwilligung der Gesellschaft übertragbar ist, die Bekanntmachung 
der Aufforderung mit einer vier Wochen übersteigenden Nachfrist durch besonderen 
Erlaß an die säumigen Gesellschafter. 
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Aktie zu leistenden Betrag nicht 
einzahlt, obwohl die im vorstehenden Absatze bezeichnete Aufforderung stattgefunden 
hat, ist seiner Anrechte aus der Zeichnung der Aktie und der geleisteten Theil- 
zahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die den Ausschluß 
bewirkende Erklärung erfolgt mittelst Bekanntmachung durch die hierzu bestimmten 
öffentlichen Blätter. An Stelle der bisherigen Urkunde ist eine neue auszugeben, 
welche außer den früher geleisteten Theilzahlungen den eingeforderten Betrag zu 
umfassen hat. Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an diesem Betrage 
oder den später eingeforderten Beträgen erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene 
Gesellschafter verhaftet. 
Von den vorstehenden Rechtsfolgen kann der Gesellschafter nicht befreit werden. 
Artikel 184 b. 
Soweit der ausgeschlossene Gesellschafter den eingeforderten Betrag nicht 
gezahlt hat, ist für denselben der Gesellschaft der letzte und jeder frühere, in dem 
Aktienbuche verzeichnete Rechtsvorgänger verhaftet, ein früherer Rechtsvorgänger, 
soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist. Dies ist 
bis zum Nachweise des Gegentheils anzunehmen, soweit von letzterem die Zahlung 
nicht bis zum Ablauf von vier Wochen geleistet wird, nachdem an ihn die 
Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgänger die Benachrichtigung von 
derselben erfolgt ist. Der Rechtsvorgänger erhält gegen Zahlung des rückständigen 
Betrages die neu auszugebende Urkunde. 
Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von 
zwei Jahren auf die Aktien eingeforderten Beträge beschränkt. Die Frist beginnt 
mit dem Tage, an welchem die Uebertragung des Antheilsrechts zum Aktienbuche 
der Gesellschaft angemeldet ist. 
Von der vorstehenden Verbindlichkeit können die Rechtsvorgänger nicht 
befreit werden. 
Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängern nicht 
zu erlangen, so kann die Gesellschaft das Antheilsrecht zum Börsenpreise und in 
Ermangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung verkaufen. 
Artikel 184c. 
Die Gesellschafter können gegen die ihnen in Gemäßbeit der Artikel 184 
bis 184b obliegenden Zahlungen eine Aufrechnung nicht geltend machen. Ebenso-
	        
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