Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Reichs-Gesetzblatt. 
No. 3. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Niederlande zu der internationalen Reblaus-Konvention. 
S. 7. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 1526.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Niederlande zu der unterm 3. No- 
vember 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus-Konvention. Vom 
2. Januar 1884. 
Im Artikel 13 der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 
(Reichs-Gesetzbl.. von 1882 S. 125) ist jedem dritten Staate das Recht vor- 
behalten worden, jederzeit durch eine dem Schweizerischen Bundesrathe abzugebende 
Erklärung jener Konvention beizutreten. Dementsprechend hat, nach Mittheilung 
des Schweizerischen Bundesrathes, die Königlich niederländische Regierung ihren 
Beitritt zu der Konvention vom 3. November 1881 in der vorgeschriebenen 
Weise erklärt. 
Berlin, den 2. Januar 1884. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1884. 3 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Januar 1884.