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Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammtaufwand, welcher zu
Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder Andere als Entschädigung oder Beloh-
nung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, in dem Gesell-
schaftsvertrage festzusetzen.
Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht die
vorgeschriebene Festsetzung in dem Gesellschaftsvertrage gefunden hat, ist der Gesell-
schaft gegenüber unwirksam.
Artikel 209c.
Die Aktionäre, welche das Statut festgestellt haben, oder welche andere
als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen machen, gelten als die Gründer
der Gesellschaft.
Artikel 209d.
In dem Falle, daß sämmtliche Aktien durch die Gründer übernommen
werden, gilt mit der Uebernahme die Gesellschaft als errichtet.
Soweit die Uebernahme nicht schon bei Feststellung des Statuts erfolgt ist,
kann sie in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen Verhandlung unter An-
gabe der Beträge, welche die einzelnen Gründer noch übernehmen, bewirkt werden.
Artikel 209e.
Werden nicht sämmtliche Aktien durch die Gründer übernommen, so muß
der Errichtung der Gesellschaft die Zeichnung der übrigen Aktien vorhergehen.
Die Zeichnung erfolgt durch schriftliche Erklärung, aus welcher die Betheiligung
nach Anzahl und, im Falle einer Verschiedenheit der Aktien, nach Betrag, Art
oder Gattung derselben hervorgehen muß.
Die Erklärung (Zeichnungsschein), welche in zwei Exemplaren unterzeichnet
werden soll, hat zu enthalten:
1. das Datum des Statuts, die im Artikel 209 Absatz 2, 209b vor-
gesehenen Festsetzungen und im Falle verschiedener Gattungen von Aktien
den Gesammtbetrag einer jeden;
2. den Namen, Stand und Wohnort der Gründer;
3. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, und den
Betrag der festgesetzten Einzahlungen;
4. den Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Zeichnung unverbindlich wird,
sofern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist.
Zeichnungsscheine, welche diesen Inhalt nicht vollständig haben oder außer
dem unter Ziffer 4 bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen in der Verpflichtung
des Zeichners enthalten, sind ungültig. Ist ungeachtet eines hiernach ungültigen
Zeichnungsscheines die Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister
erfolgt, so ist der Zeichner, wenn er auf Grund einer dem ersten Absatze ent-
sprechenden Erklärung in der zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesell-
schaft berufenen Generalversammlung gestimmt oder später als Aktionär Rechte
Reichs-Gesetzbl. 1884. 33