Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

—  147  —

Von  diesen  Festsetzungen  gesondert  ist  der  Gesammtaufwand,  welcher  zu
Lasten  der  Gesellschaft  an  Aktionäre  oder  Andere  als  Entschädigung  oder  Belohnung
  für  die  Gründung  oder  deren  Vorbereitung  gewährt  wird,  in  dem  Gesellschaftsvertrage
  festzusetzen.

Jedes  Abkommen  über  die  vorbezeichneten  Gegenstände,  welches  nicht  die
vorgeschriebene  Festsetzung  in  dem  Gesellschaftsvertrage  gefunden  hat,  ist  der  Gesellschaft
  gegenüber  unwirksam.

Artikel  209c.

Die  Aktionäre,  welche  das  Statut  festgestellt  haben,  oder  welche  andere
als  durch  Baarzahlung  zu  leistende  Einlagen  machen,  gelten  als  die  Gründer
der  Gesellschaft.

Artikel  209d.

In  dem  Falle,  daß  sämmtliche  Aktien  durch  die  Gründer  übernommen
werden,  gilt  mit  der  Uebernahme  die  Gesellschaft  als  errichtet.

Soweit  die  Uebernahme  nicht  schon  bei  Feststellung  des  Statuts  erfolgt  ist,
kann  sie  in  einer  besonderen  gerichtlichen  oder  notariellen  Verhandlung  unter  Angabe
  der  Beträge,  welche  die  einzelnen  Gründer  noch  übernehmen,  bewirkt  werden.

Artikel  209e.

Werden  nicht  sämmtliche  Aktien  durch  die  Gründer  übernommen,  so  muß
der  Errichtung  der  Gesellschaft  die  Zeichnung  der  übrigen  Aktien  vorhergehen.
Die  Zeichnung  erfolgt  durch  schriftliche  Erklärung,  aus  welcher  die  Betheiligung
nach  Anzahl  und,  im  Falle  einer  Verschiedenheit  der  Aktien,  nach  Betrag,  Art
oder  Gattung  derselben  hervorgehen  muß.

Die  Erklärung  (Zeichnungsschein),  welche  in  zwei  Exemplaren  unterzeichnet
werden  soll,  hat  zu  enthalten:

1.  das  Datum  des  Statuts,  die  im  Artikel  209  Absatz  2,  209b  vorgesehenen
  Festsetzungen  und  im  Falle  verschiedener  Gattungen  von  Aktien
den  Gesammtbetrag  einer  jeden;

2.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Gründer;

3.  den  Betrag,  für  welchen  die  Ausgabe  der  Aktie  stattfindet,  und  den
Betrag  der  festgesetzten  Einzahlungen;

4.  den  Zeitpunkt,  mit  dessen  Eintritt  die  Zeichnung  unverbindlich  wird,
sofern  nicht  bis  dahin  die  Errichtung  der  Gesellschaft  beschlossen  ist.

Zeichnungsscheine,  welche  diesen  Inhalt  nicht  vollständig  haben  oder  außer
dem  unter  Ziffer  4  bezeichneten  Vorbehalte  Beschränkungen  in  der  Verpflichtung
des  Zeichners  enthalten,  sind  ungültig.  Ist  ungeachtet  eines  hiernach  ungültigen
Zeichnungsscheines  die  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister
erfolgt,  so  ist  der  Zeichner,  wenn  er  auf  Grund  einer  dem  ersten  Absatze  entsprechenden
  Erklärung  in  der  zur  Beschlußfassung  über  die  Errichtung  der  Gesellschaft
  berufenen  Generalversammlung  gestimmt  oder  später  als  Aktionär  Rechte

Reichs-Gesetzbl.  1884.  33