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Die Beschlußfassung ist zu vertagen, wenn es von den Aktionären mit ein-
facher Stimmenmehrheit verlangt wird.
Artikel 210b.
Auf die Berufung und Beschlußfassung der vor der Eintragung des Gesell-
schaftsvertrages stattfindenden Generalversammlungen kommen, soweit nicht im
Artikel 210 a ein Anderes bestimmt ist, die Regeln zur entsprechenden Anwendung,
welche für die Gesellschaft nach der Eintragung maßgebend sind.
Artikel 210c.
Der eingetragene Gesellschaftsvertrag ist im Auszuge von dem Handelsgerichte
zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung muß enthalten:
1. das Datum des Gesellschaftsvertrages und die im Artikel 209 Absatz 2
und 3, 209 a Ziffer 1 und 4 und 209 b bezeichneten Festsetzungen;
2. den Namen, Stand und Wohnort der Gründer und die Angabe, ob
sie die sämmtlichen Aktien übernommen haben;
3. den Namen, Stand und Wohnort der Mitglieder des Vorstandes und
des Aufsichtsraths sowie der in Gemäßheit des Artikels 209 h bestellten
Revisoren.
Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand
seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch
diese Bestimmung zu veröffentlichen.
Artikel 211.
Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesell-
schaft als solche nicht.
Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so
haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Artikel 212.
Jede Zweigniederlassung muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke sie
sich befindet, behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Die Anmeldung ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes vor dem
Handelsgerichte zu unterzeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.
Dieselbe hat die im Artikel 210c Absatz 2 und 3 bezeichneten Angaben zu
enthalten. Im Uebrigen finden die Vorschriften im Artikel 179 Absatz 2 und 3
Anwendung.
Artikel 213.
Die Aktiengesellschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pfllichten;
sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, sie
kann vor Gericht klagen und verklagt werden.