Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie 
ihren Sitz hat. 
Artikel 213a. 
Der Gesellschaft sind die Gründer für die Richtigkeit und Vollständigkeit 
der Angaben, welche sie rücksichtlich der Zeichnung und Einzahlung des Grund- 
kapitals sowie rücksichtlich der im Artikel 209b vorgesehenen Festsetzungen behufs 
Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister machen, solidarisch 
verhaftet; sie haben unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatze des sonst etwa ent- 
standenen Schadens insbesondere einen an der Zeichnung des Grundkapitals fehlen- 
den Betrag zu übernehmen, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, 
welche nicht unter den zu bezeichnenden Gründumgssufwand aufgenommen ist, zu 
ersetzen. Imgleichen sind der Gesellschaft in dem Falle, daß sie von Gründern 
durch Einlagen oder Uebernahmen der im Artikel 209 b bezeichneten Art böslicher- 
weise geschädigt ist, die sämmtlichen Gründer für den Ersatz des entstandenen 
Schadens solidarisch verpflichtet. 
Von dieser Verbindlichkeit ist ein Gründer befreit, wenn er beweist, daß 
er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angabe oder die bösliche Schädigung 
weder gekannt habe, noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts- 
manns habe kennen müssen. 
Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs der Gesellschaft ein Aus- 
fall, so sind ihr die Gründer, welche bei der Anmeldung des Gesellschaftsvertrages 
die Zahlungsunfähigkeit kannten, zum Ersatze solidarisch verpflichtet. 
Außer den Gründern sind der Gesellschaft zum Schadensersatze solidarisch 
verpflichtet: 
1. in dem Falle, daß eine Vergütung nicht unter den zu bezeichnenden 
Gründungsaufwand aufgenommen ist, der Empfänger, wenn er zur 
Zeit des Empfanges wußte oder nach den Umständen annehmen mußte, 
daß die Verheimlichung beabsichtigt oder erfolgt war, und jeder Dritte, 
welcher zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat; 
2. in dem Falle einer böslichen Schädigung durch Einlagen oder Ueber- 
nahmen jeder Dritte, welcher zu derselben wissentlich mitgewirkt hat. 
Artikel 213b. 
Wer vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister 
oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung, um Aktien in den Verkehr 
einzuführen, eine öffentliche Ankündigung derselben erläßt, ist der Gesellschaft im 
Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Angaben, welche die Gründer 
rücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals oder der im 
Artikel 209b vorgesehenen Festsetzungen behufs Eintragung des Gesellschaftsver- 
trages in das Handelsregister gemacht haben, sowie in dem Falle einer böslichen 
Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Uebernahmen für den Ersatz des 
ihr daraus entstandenen Schadens neben den im Artikel 213a bezeichneten Per- 
 
	        
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