— 153 —
Hat der Erwerb in Ausführung einer vor der Errichtung der Gesellschaft
von den Gründern getroffenen Vereinbarung stattgefunden, so kommen in Betreff
der Rechte der Gesellschaft auf Entschädigung und in Betreff der ersatzpflichtigen
Personen die Vorschriften der Artikel 213a und 213d zur Anwendung.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb unbeweglicher Gegen-
stände nicht Anwendung, sofern auf ihn der Gegenstand des Unternehmens gerichtet
ist oder der Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung geschieht.
Artikel 214.
Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Ge-
sellschaft oder eine Abänderung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages zum
Gegenstande hat, muß in das Handelsregister eingetragen und in gleicher Weise,
wie der ursprüngliche Vertrag, veröffentlicht werden (Art. 210c, 212).
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handels-
gerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister
eingetragen ist.
Artikel 215.
Die Abänderung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages kann nicht anders
als durch Beschluß der Generalversammlung erfolgen.
Sofern der Gesellschaftsvertrag für eine Abänderung derjenigen Bestimmung,
welche den Gegenstand der Beschlußfassung bildet, nicht andere Erfordernisse auf-
stellt, erfolgt der Beschluß durch eine Mehrheit von drei Viertheilen des in der
Generalversammlung vertretenen Grundkapitals.
Für eine Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens muß diese Mehr-
heit erreicht sein; der Gesellschaftsvertrag kann außer derselben noch andere Er-
fordernisse aufstellen.
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertragung
ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellschaft gegen Ge-
währung von Aktien der letzteren aufgelöst werden soll.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn mehrere Gattungen
von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben sind.
Soll durch die Beschlußfassung das bisherige Rechtsverhältniß unter den
verschiedenen Gattungen zum Nachtheile einer derselben abgeändert werden, so
bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Be-
schlusse der Zustimmung einer besonderen Generalversammlung der benachtheiligten
Aktionäre, deren Beschlußfassung gleichfalls nach der Vorschrift des zweiten Ab-
satzes sich richtet.
Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, Inhalts deren die Ueber-
tragung von Aktien, welche in Gemäßheit des Artikels 207 a Absatz 3 auf einen
gerinzeren Betrag als eintausend Mark gestellt sind, an die Einwilligung der
esellschaft gebunden ist, kann nicht abgeändert werden.