Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Bezug auf die Form einer Uebertragung ihrer Rechte und die Einwilligung der 
Gesellschaft in dieselbe unterworfen sind. 
Artikel 215d. 
Die Aktiengesellschaft soll eigene Aktien im geschäftlichen Betriebe, sofern 
nicht eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird, weder erwerben noch zum 
Pfande nehmen. Sie darf eigene Interimsscheine im geschäftlichen Betriebe auch 
in Ausführung einer Einkaufskommission weder erwerben noch zum Pfande nehmen. 
Eine Amortisation der Aktien ist zulässig, sofern sie unter Beobachtung der 
für die Zurückzahlung oder Herabsetzung des Grundkapitals maßgebenden Vor- 
schriften erfolgt. Ohne Beobachtung derselben darf die Gesellschaft ihre Aktien 
nur aus dem nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Gewinne und nur in 
dem Falle amortisiren, daß dies durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder 
durch einen, den letzteren vor Ausgabe der Aktien abändernden Beschluß zu- 
gelassen ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Rechtsverhältniß der Aktionäre. 
Artikel 216. 
Jeder Aktionär hat einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen 
der Gesellschaft. 
Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, solange die 
Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser 
nach dem Gesellschaftsvertrage zur Vertheilung unter die Aktionäre bestimmt ist. 
Artikel 217. 
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht bedungen, noch 
ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich 
nach der jährlichen Bilanz als reiner Gewinn ergiebt. 
Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, 
welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes 
erfordert, den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden. 
Artikel 218. 
Der Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben 
empfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben. 
Artikel 219. 
Die Verpflichtung des Aktionärs, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur 
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten beizutragen, wird durch den Nominalbetrag der 
Aktie, in den Fällen der Artikel 209 a Ziffer 2, 215a  Absatz 2 durch den Betrag, 
für welchen die Aktie ausgegeben ist, begrenzt. 
Rücksichtlich der Einzahlung der auf die Aktie zu leistenden Beträge, sowie 
rücksichtlich einer zu leistenden Einlage finden die Bestimmungen der Artikel 184 
bis 184c auf den Aktionär und die Rechtsvorgänger desselben Anwendung. 
Reichs-Gesetzbl. 1884. 34
	        
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