Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Bezug  auf  die  Form  einer  Uebertragung  ihrer  Rechte  und  die  Einwilligung  der
Gesellschaft  in  dieselbe  unterworfen  sind.

Artikel  215d.

Die  Aktiengesellschaft  soll  eigene  Aktien  im  geschäftlichen  Betriebe,  sofern
nicht  eine  Kommission  zum  Einkauf  ausgeführt  wird,  weder  erwerben  noch  zum
Pfande  nehmen.  Sie  darf  eigene  Interimsscheine  im  geschäftlichen  Betriebe  auch
in  Ausführung  einer  Einkaufskommission  weder  erwerben  noch  zum  Pfande  nehmen.

Eine  Amortisation  der  Aktien  ist  zulässig,  sofern  sie  unter  Beobachtung  der
für  die  Zurückzahlung  oder  Herabsetzung  des  Grundkapitals  maßgebenden  Vorschriften
  erfolgt.  Ohne  Beobachtung  derselben  darf  die  Gesellschaft  ihre  Aktien
nur  aus  dem  nach  der  jährlichen  Bilanz  sich  ergebenden  Gewinne  und  nur  in
dem  Falle  amortisiren,  daß  dies  durch  den  ursprünglichen  Gesellschaftsvertrag  oder
durch  einen,  den  letzteren  vor  Ausgabe  der  Aktien  abändernden  Beschluß  zugelassen
  ist.

Zweiter  Abschnitt.

Rechtsverhältniß  der  Aktionäre.

Artikel  216.
Jeder  Aktionär  hat  einen  verhältnißmäßigen  Antheil  an  dem  Vermögen
der  Gesellschaft.
Er  kann  den  eingezahlten  Betrag  nicht  zurückfordern  und  hat,  solange  die
Gesellschaft  besteht,  nur  einen  Anspruch  auf  den  reinen  Gewinn,  soweit  dieser
nach  dem  Gesellschaftsvertrage  zur  Vertheilung  unter  die  Aktionäre  bestimmt  ist.

Artikel  217.

Zinsen  von  bestimmter  Höhe  dürfen  für  die  Aktionäre  nicht  bedungen,  noch
ausbezahlt  werden;  es  darf  nur  dasjenige  unter  sie  vertheilt  werden,  was  sich
nach  der  jährlichen  Bilanz  als  reiner  Gewinn  ergiebt.

Jedoch  können  für  den  in  dem  Gesellschaftsvertrage  angegebenen  Zeitraum,
welchen  die  Vorbereitung  des  Unternehmens  bis  zum  Anfange  des  vollen  Betriebes
erfordert,  den  Aktionären  Zinsen  von  bestimmter  Höhe  bedungen  werden.

Artikel  218.
Der  Aktionär  ist  in  keinem  Falle  verpflichtet,  die  in  gutem  Glauben
empfangenen  Zinsen  und  Dividenden  zurückzugeben.

Artikel  219.

Die  Verpflichtung  des  Aktionärs,  zu  den  Zwecken  der  Gesellschaft  und  zur
Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten  beizutragen,  wird  durch  den  Nominalbetrag  der
Aktie,  in  den  Fällen  der  Artikel  209  a  Ziffer  2,  215a    Absatz  2  durch  den  Betrag,
für  welchen  die  Aktie  ausgegeben  ist,  begrenzt.

Rücksichtlich  der  Einzahlung  der  auf  die  Aktie  zu  leistenden  Beträge,  sowie
rücksichtlich  einer  zu  leistenden  Einlage  finden  die  Bestimmungen  der  Artikel  184
bis  184c  auf  den  Aktionär  und  die  Rechtsvorgänger  desselben  Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1884.  34