Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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versammlung für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, fest— 
gesetzt sind. 
Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Befugniß des 
Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt 
insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder 
Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für 
eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß für einzelne 
Geschäfte die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsraths oder eines 
anderen Organs der Gesellschaft erfordert ist. 
Artikel 232. 
Die Bestimmungen des Artikels 196a über den Betrieb von Geschäften 
in dem Handelszweige der Gesellschaft, sowie über die Theilnahme an einer 
anderen gleichartigen Gesellschaft finden auf die Mitglieder des Vorstandes ent— 
sprechende Anwendung. 
Artikel 232a. 
Die für Mitglieder des Vorstandes gegebenen Bestimmungen gelten auch 
für Stellvertreter von Mitgliedern. 
Artikel 233. 
Jede Aenderung in der Zusammensetzung des Vorstandes muß zur Ein- 
tragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) angemeldet werden. 
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, 
als in Betreff dieser Aenderung die im Artikel 46 in Betreff des Erlöschens der 
Prokura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. Entscheidend hierfür ist 
die Eintragung bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren 
Sitz hat. 
Artikel 234. 
Der Vorstand kann, sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch 
Beschluß der Generalversammlung ein Anderes bestimmt ist, einen Prokuristen 
nur mit Zustimmung des Aufsichtsraths bestellen. Diese Beschränkung hat 
Dritten gegenüber keine rechtliche Wirkung. 
Artikel 235. 
Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Vertretung der 
Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevoll= 
mächtigten oder Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle 
bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie 
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung der- 
artiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
	        
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