Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Eine  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunde  ist  ohne  Verzug  nach  der  General—
versammlung  von  dem  Vorstande  zu  dem  Handelsregister  einzureichen.

Artikel  239.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  Sorge  zu  tragen,  daß  die  erforderlichen  Bücher
der  Gesellschaft  geführt  werden.

Er  muß  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Frist,  welche
über  die  ersten  sechs  Monate  des  Geschäftsjahres  nicht  erstreckt  werden  kann,  und
in  Ermangelung  einer  solchen  Frist  in  den  ersten  drei  Monaten  desselben  für  das
verflossene  Geschäftsjahr  eine  Bilanz,  eine  Gewinn=  und  Verlustrechnung,  sowie
einen  den  Vermögensstand  und  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  entwickelnden
Bericht  dem  Aufsichtsrath  und  mit  dessen  Bemerkungen  der  Generalversammlung
vorlegen.  Er  hat  die  Vorlagen  mindestens  zwei  Wochen  vor  der  Versammlung
in  dem  Geschäftslokale  der  Gesellschaft  zur  Einsicht  der  Aktionäre  auszulegen.
Jeder  Aktionär  ist  berechtigt,  auf  seine  Kosten  eine  Abschrift  der  Bilanz,  der
Gewinn=  und  Verlustrechnung,  sowie  des  Geschäftsberichts  zu  verlangen.

Artikel  239a.

Zur  Prüfung  der  Bilanz  können  durch  die  Generalversammlung  besondere
Revisoren  bestellt  werden.

Die  Verhandlung  ist  zu  vertagen,  wenn  dies  mit  einfacher  Stimmenmehrheit
  beschlossen  oder  von  einer  Minderheit,  deren  Antheile  den  zehnten  Theil
des  Grundkapitals  darstellen,  verlangt  wird,  auf  Verlangen  der  Minderheit  jedoch
nur,  soweit  von  ihr  bestimmte  Ansätze  der  Bilanz  bemängelt  werden.

Ist  die  Verhandlung  auf  Verlangen  der  Minderheit  vertagt,  so  gilt  bezüglich
der  nicht  bemängelten  Ansätze  der  Bilanz  die  Entlastung  des  Vorstandes  als

erfolgt.
Artikel  239b.
Die  Vorschriften  der  Artikel  185a,  185b,  185c  über  die  Bilanz  und  den
Reservefonds  finden  entsprechende  Anwendung.

Artikel  240.

Erreicht  der  Verlust,  welcher  aus  der  Jahresbilanz  oder  einer  im  Laufe  des
Geschäftsjahres  aufgestellten  Bilanz  sich  ergiebt,  die  Hälfte  des  Grundkapitals,  so
muß  der  Vorstand  unverzüglich  die  Generalversammlung  berufen  und  dieser  davon
Anzeige  machen.

Sobald  Zahlungsunfähigkeit  der  Gesellschaft  eintritt,  muß  der  Vorstand  die
Eröffnung  des  Konkurses  beantragen;  dasselbe  gilt,  wenn  aus  der  Jahresbilanz
oder  einer  im  Laufe  des  Geschäftsjahres  aufgestellten  Bilanz  sich  ergiebt,  daß  das
Vermögen  nicht  mehr  die  Schulden  deckt.

Artikel  241.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  aus  den  von  ihnen  im  Namen  der
Gesellschaft  vorgenommenen  Rechtshandlungen  Dritten  gegenüber  für  die  Verbindlichkeiten
  der  Gesellschaft  persönlich  nicht  verpflichtet.